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Die italienische Rechtsordnung enthält keine ausdrückliche Norm über die Nichtigkeit ipso iure der Eheschließung. Neben der Klage auf Nichtigkeit und Anfechtbarkeit kennt man die Feststellungsklage (azione di accertamento) des Nichtbestehens der Ehe (inesistenza del matrimonio), wobei keine h.M. besteht über die Gründe, die eine solche Klage rechtfertigen. Eine Meinung hält sie bei Missachtung der Formvoraussetzungen, die andere bei Fehlen des Inhalts einer Ehe für gegeben.[20] Ausgeschlossen wird allerdings eine Nichtigkeit ipso iure, wenn der Mindestanschein einer Ehe gegeben ist und dies einen besonderen Schutz des Ehegatten und der Kinder begründet. Somit ist in der Praxis die Nichtigkeit ipso iure als Randfigur zu betrachten.

[20] Trib. Milano, 31.10.2002, GM 2003, 1377; Trib. Modena, 23.1.1987, DF 1988, 1341.

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