Rz. 5

Diese Voraussetzung gilt für beide Eheleute (Art. 84 Abs. 1 c.c.), sog. capacità matrimoniale. Das Minderjährigengericht (Tribunale dei Minorenni) kann auf Antrag durch Beschluss nach Anhörung der Eltern und des Staatsanwalts (Art. 38 disp. att. c.c.) von dem Erfordernis der Volljährigkeit befreien, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 84 Abs. 1 c.c.). Die Befreiung ist auch für beide Ehegatten möglich. Wird die Befreiung erteilt, bedarf die Eheschließung keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Bei einem nicht in Italien wohnhaften Minderjährigen ist das Gericht zuständig, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte, ersatzweise das Gericht in Rom.

Ist der Minderjährige nach seinem Heimatrecht ehefähig, bedarf es keiner Zustimmung des italienischen Gerichts, soweit er mindestens 16 Jahre ist; diese Altersgrenze ergibt sich aus dem orde public.[10]

[10] Trib. min Bologna, 9.2.1990, StCiv 1990, 410; Trib. min Roma, 24.7.1989, RDIPP 1991, 114.

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