Rz. 146
Die Nutzung der Ehewohnung ist in erster Linie der Einigung durch die Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Trennungsverfahrens getroffen. Für die Ehewohnung sieht Art. 337 sexies c.c. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder und der Eigentumsverhältnisse erfolgt.[196] Die Entscheidung, wem die Ehewohnung zugewiesen wird, ist im Rahmen der Entscheidung über die rapporti economici, vor allem im Rahmen des Getrenntlebensunterhalts, zu berücksichtigen.[197] Das Recht zur Nutzung der Ehewohnung entfällt, wenn der Ehegatte, dem die Ehewohnung zugewiesen wurde, diese nicht tatsächlich bewohnt oder eine Ehe bzw. Partnerschaft mit einem Dritten eingeht.[198] Die Zuweisung ist Dritten gegenüber wirksam; nach Ablauf von neun Jahren bedarf die Drittwirkung jedoch der Eintragung im Grundbuchregister.[199]
Sind Kinder vorhanden, hat jeder Elternteil dem anderen seinen neuen Wohnsitz bzw. Aufenthalt mitzuteilen (Art. 337 sexies Abs. 2 c.c.).
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