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Die elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Ehegatten zu und unterliegt nicht deren Dispositionsfreiheit. Auch über den affidamento, d.h. welchem Ehegatten das Kind anvertraut wird, und das Umgangsrecht entscheidet das Gericht. Es gilt der Grundsatz der affidamento condiviso und des Fortbestehens eines "rapporto equilibrato e continuativo" mit beiden Elternteilen (Art. 6 Abs. 2 l. div. i.V.m. Art. 155 Abs. 1–3 c.c. n.F.). Bestehende Vereinbarungen der Ehegatten sind einer inhaltlichen Kontrolle nach dem interesse morale e materiale der Kinder unterworfen (Art. 6 Abs. 2 l. div. i.V.m. Art. 155 c.c. n.F.).

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