Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
Rz. 64
Besondere Regelungen gelten für die Verwaltung des Gesamtguts. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung des Gesamtguts kann jeder Ehegatte allein wirksam vornehmen (Art. 180 Abs. 1 c.c.), während außerordentliche Maßnahmen ebenso der Mitwirkung beider Ehegatten bedürfen wie schuldrechtliche Verträge über die Nutzung unter das Gesamtgut fallender Güter, einschließlich insoweit anhängiger Gerichtsverfahren (Art. 180 Abs. 2 c.c.). Die Abgrenzung ist nach den jeweiligen Einkommens- und Lebensverhältnissen vorzunehmen; nicht jeder Erwerb ist deshalb eine außergewöhnliche Maßnahme. In der Regel können also nur beide Ehegatten über im Gesamtgut befindliche Immobilien verfügen. Die Verwaltungsregelungen sind nach Art. 210 Abs. 3 c.c. zwingend, so dass sie ehevertraglich nicht generell (eine allgemeine Vollmacht, die aber nicht unwiderrufbar sein darf, ist zulässig) abbedungen werden können.
Kein Ehegatte kann allein über das Gesamtgut oder sein Anteil verfügen.
Rz. 65
Verweigert ein Ehegatte die Mitwirkung zu Unrecht, kann der andere Ehegatte das Gericht anrufen, um die Ermächtigung zum alleinigen Handeln im konkreten Fall zu erlangen, wenn die Maßnahme "dem Interesse der Familie oder des Unternehmens" entspricht (Art. 181 c.c.). Die Zulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung ist strittig. Wird die Zustimmung von einem Ehegatten zu Unrecht verweigert, kann dies einen Fall der schlechten Verwaltung (cattiva amministrazione della comunione) darstellen, so dass das Gericht auf Antrag die gerichtliche Aufhebung (separazione giudiziale dei beni) aussprechen kann (Art. 193 c.c.).
Rz. 66
Die alleinige Verwaltung kann einem Ehegatten vom Gericht auch dann zugewiesen werden, wenn der andere Ehegatte vorübergehend verhindert (d.h. nicht in der Lage ist, Verwaltungsmaßnahmen zu treffen), weit weg (ohne eine beglaubigte Vollmacht erteilt zu haben) oder unbekannten Aufenthalts ist (Art. 182 c.c.).
Rz. 67
Ist ein Ehegatte minderjährig oder unbekannten Aufenthalts oder aus wichtigen Gründen nicht zur Mitwirkung bei der Verwaltung in der Lage oder hat er nicht ordnungsgemäß verwaltet (male amministrato), kann der andere Ehegatte auch generell seinen Ausschluss von der Verwaltung bei Gericht beantragen (Art. 183 c.c.).
Rz. 68
Handelt ein Ehegatte ohne vorherige oder nachträgliche ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des anderen, sind die getroffenen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte vom übergangenen Ehegatten, nicht vom Vertragspartner anfechtbar, wenn es sich um in öffentlichen Registern eingetragene unbewegliche und bewegliche Gegenstände i.S.v. Art. 2683 c.c. handelt (Art. 184 Abs. 1 c.c.). Es gilt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr, beginnend ab Kenntnis des anfechtenden Ehegatten, höchstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Eintragung des Erwerbs in das Immobilien- oder sonstige Register. Die Anfechtungsklage muss gegenüber dem handelnden Ehegatten und dem Dritten erhoben werden. Bezieht sich das Rechtsgeschäft bzw. die Maßnahme auf bewegliche Gegenstände, ist es ohne Anfechtungsmöglichkeit wirksam. Der handelnde Ehegatte hat jedoch auf Antrag des anderen den früheren Zustand wiederherzustellen, in dem er das Gut wiedererlangt oder ein vergleichbares erwirbt, oder – soweit dies nicht möglich ist – Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten (Art. 184 Abs. 3 c.c.).