Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
1. Die Güterstände
Rz. 44
Nach Art. 159 c.c. ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung (convenzione) gesetzlicher Ehegüterstand die Gütergemeinschaft (comunione dei beni). Weiter sieht der Codice civile die Gütertrennung (separazione dei beni) und die vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale) als Wahlgüterstände vor. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit neben und zusätzlich zu den vorgenannten Güterständen bildet die Einrichtung eines Familienfonds (fondo patrimoniale).
Rz. 45
Die Güterstände können mit den convenzioni matrimoniali gewählt und auch später frei abgeändert werden. Art. 159 ff. c.c. regeln die dazu notwendige Geschäftsfähigkeit, die Formvorschriften und die Wirkung gegenüber Dritten.
Rz. 46
Bei der convenzione matrimoniale handelt es sich um einen Rechtsakt, der Geschäftsfähigkeit erfordert. Ist einer der Ehegatten entmündigt, wird die convenzione durch einen Tutor (oder Protutor) abgeschlossen. Trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit (inabilitazione) kann ein Ehegatte den Vertrag selbst abschließen; es wird aber der Beistand eines Pflegers (curatore) vorausgesetzt (Art. 166 c.c.). Das Gleiche gilt für eine mindestens sechzehnjährige Person, die vom Eheverbot durch gerichtliche Entscheidung befreit ist, sofern der Vertragsschluss mit Beistand der gesetzlichen Vertreter, eines Tutors oder Pflegers erfolgt (Art. 165 c.c.).
Rz. 47
Die convenzioni sind beurkundungspflichtig (Art. 162 Abs. 1, 2269 c.c.). Gleichzeitige Anwesenheit ist nicht erforderlich. Verstirbt ein Ehegatte nach Abgabe seines Angebots, kann der andere Ehegatte die Annahme auch noch nach dessen Tod erklären; es bedarf in diesem Fall jedoch einer gerichtlichen Genehmigung (Art. 163 c.c.) Die Ungültigkeitsgründe bestimmen sich nach den allgemeinen Vertragsprinzipien. Eine Sonderregelung (Beweislastregelung) gilt für Scheingeschäfte (Art. 164 c.c.).
Rz. 48
Eheverträge dürfen sowohl vor als auch während der Ehe abgeschlossen werden. Um gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam zu sein, werden sie in der Heiratsurkundevermerkt (Art. 162 Abs. 4 c.c., 69 Regol. St. civ.). Für bösgläubige Dritte oder für Dritte, die bei Vertragsschluss den Ehevertrag kannten, spielt die Registrierung keine Rolle.
Rz. 49
Wird durch convenzione ein Familienfonds (fondo patrimoniale) über Immobilien begründet oder werden Immobilien vom Gesamtgut ausgeschlossen, bedarf dies zusätzlich der Eintragung in das Immobilienregister, um Dritten gegenüber geltend gemacht zu werden. Einzutragen sind auch die Auflösung des gesetzlichen Güterstands und der Erwerb von Eigengut.
2. Gesetzlicher Güterstand
a) Rechtscharakter
Rz. 50
Der gesetzliche Güterstand ist die comunione dei beni (Art. 177–197 c.c.). Anders als die normale Gütergemeinschaft (comunione ordinaria), die in Art. 1100 ff. c.c. geregelt ist und ein sachenrechtliches Institut darstellt, handelt es sich um eine Erwerbs- und Verwaltungsgemeinschaft.
Rz. 51
Es gibt bei Bestehen des gesetzlichen Güterstandes drei zu trennende Vermögensmassen mit unterschiedlichem rechtlichem Schicksal: Gesamtgut (beni comuni), beni comuni de residuo und Eigengut (beni personali).
b) Gesamtgut
Rz. 52
Nach Art. 177 Abs. 1 lit. a c.c. fällt jeder Erwerb durch einen oder beide Ehegatten während des Bestehens des gesetzlichen Güterstandes automatisch in das Gesamtgut, soweit sich nicht aus den Art. 177, 178, 179 c.c. anderes ergibt. Nach Art. 179 c.c. sind aus dem Gesamtgut ausgeschlossen:
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Güter, die einem Ehegatten bereits bei der Eheschließung gehören; |
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Güter, die einem Ehegatten durch Testament oder Schenkung zufallen, es sei denn, der Erblasser oder Schenker bestimmt ausdrücklich, dass diese in das Gesamtgut fallen; |
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Güter, die zum engsten persönlichen Gebrauch dienen; |
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Güter, die bei Arbeitnehmern und Freiberuflern zur Berufsausübung dienen; |
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Schadensersatzansprüche wegen Personen- und Sachschäden; sowie |
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Versicherungsleistungen und Renten, die ein Ehegatte aufgrund Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit erhält; |
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ebenso Surrogate der oben genannten Güter. |
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Auch Arbeitseinkommen, Unternehmensgegenstände (beni aziendali) und Erträge aus gemäß vorstehender Rege... |