Rz. 78

Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte daran sein können, für die Bedürfnisse der Familie – Ehegatten, unterhaltsbedürftige Kinder, Eltern – bilden.[102] Vertragspartner können nur Ehegatten sein. Der Familienfonds kann auch durch einen Dritten begründet werden, der Vermögen den Ehegatten durch Vertrag oder Testament zuwenden kann. Strittig ist in diesem Fall, ob der Familienfonds auch nur einzelnen Familienmitgliedern zugutekommen kann.

Bedingungen und Befristungen sind unzulässig. Für die Verwaltung des fondo patrimoniale gelten zwingend die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes (Art. 168 Abs. 3 c.c.). Der Ausschluss eines Ehegatten aus der Verwaltungsbefugnis ist nach Art. 183 c.c. möglich. Die daraus erzielten Erträge dürfen nur für den Bedarf der Familie verwendet werden.[103] Sind minderjährige Kinder vorhanden, bedarf eine Verfügung über dieses Vermögen der gerichtlichen Genehmigung.[104]

 

Rz. 79

Die Drittwirkung setzt den Vermerk (annotazione) des Familienfonds (und dessen Änderungen) am Rand der Eheschließungsurkunde. (Art. 162 c.c.) voraus. Weiter ist der Familienfonds im Grundbuchregister einzutragen (Art. 2647 c.c.). Diese Eintragung (trascrizione) dient allerdigs nur zur Bekanntgabe (pubblicità notizia) und ersetzt nicht die Drittwirkung des Vermerks (annotazione).[105] Annotazione und trascrizione sind vom Notar durchzuführen.

 

Rz. 80

Für nicht mit dem Fondsvermögen zusammenhängende Verbindlichkeiten eines Ehegatten haftet dieses Vermögen nicht;[106] dies gilt, wenn der Gläubiger wusste, dass dieses nicht dem Bedarf der Familie diente (Art. 170 c.c.).[107] Wegen des sich daraus ergebenden beschränkten Gläubigerzugriffs wurde der fondo patrimoniale genutzt, um das Vermögen eines Ehegatten, oft des unternehmerisch tätigen Ehegatten, zu schützen. Die Rspr. hat dem nunmehr einen Riegel vorgeschoben, indem es die Einbringung von Vermögen in den fondo patrimoniale der Gläubigeranfechtung nach Art. 2901 ff. c.c. und Insolvenzanfechtung gemäß Art. 64 l. fall. unterworfen hat.[108]

 

Rz. 81

Der Familienfonds endet, soweit nicht minderjährige Kinder begünstigt sind, zwingend mit Aufhebung, Auflösung (auch durch Tod) oder sonstiger Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe (Art. 171 c.c.), bei Vorhandensein minderjähriger Kinder erst mit Volljährigkeit des jüngsten Kindes; strittig ist dies bei Insolvenz eines Ehegatten).

[102] Der Begriff Bedürfnisse der Familie ist extensiv auszulegen: Cass., 11.7.2014, n. 15886, GI 2015, 577.
[103] Cass., 26.8.2014, n. 18248, CED 2014.
[104] Teilweise wird die Genehmigung für entbehrlich gehalten, wenn im Gründungsakt die Genehmigungsfreiheit vereinbart wurde: Trib. Milano, 29.4.2010, FD 2011, 53. Nach Cass., 2.3.2018, n. 4916, Leggi d’Italia, gilt ein Familienfonds als Scheingeschäft (und ist daher unwirksam), wenn die Ehegatten, trotz Vorhandensein von Minderjährigen, die Möglichkeit der Veräußerung bzw. Belastung des Fondsvermögens mit einer Hypothek ohne jedwede gerichtliche Kontrolle vorgesehen haben.
[105] Cass., 12.12.2013, n. 27854, FD 2014, 172; Cass., 6.11.2007, n. 23745, FI 2008, I, 1936. Die Eintragung in das Immobilienregister verleiht keine Drittwirkung: Cass., S.u. 13.10.2009, n. 21658, FD 2010, 561.
[106] Ergibt sich die Verbindlichkeit aus der Beteiligung des Schuldners an einem Unternehmen, so kann das Finanzamt (Agenzia delle entrate) an dem zum Familienfonds gehörigen Vermögen keine Hypothek begründen, um den Kredit zu besichern: Cass., 27.2.2020, n. 5369, Leggi d’Italia.
[107] Über die Beweisteilung siehe Cass., 7.2.2013, n. 2970, CED 2013.
[108] Cass., 9.10.2015, n. 20376, FD 2015, 1099; Cass., 30.6.2015, n. 13343, Fallimento 2016, 370; Cass., 18.7.2014, n. 16498, Leggi d’Italia. Für die Anwendung der für die unentgeltlichen Rechtsgeschäfte vorgesehenen Regel: Cass., 8.9.2004, n. 18065, MGI 2004. Dass der Gründungsakt des fondo patrimoniale u.U. auch als entgeltlich gelten kann, siehe jedoch: Cass., 6.5.2016, n. 9128, QG 2016; Leggi d‘Italia, demnach die Unentgeltlichkeit ausgeschlossen sei, wenn die Gründung des Familienfonds zur Erfüllung einer moralischen Pflicht erfolgt ist.

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