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Eine registrierte Partnerschaft können nur zwei volljährige und geschäftsfähige Personen gleichen Geschlechts begründen (Art. 1 Abs. 1 G. Nr. 76/2016). Die Volljährigkeit gilt für beide Partner. Eine Befreiung ist nicht möglich.

Eine unione civile kann nicht eingegangen werden, wenn ein Partner in einer nach italienischem Recht wirksamen Ehe oder unione civile lebt. Es gelten auch die gleichen Verbote bei Verurteilung eines Partners wegen vollendeten oder versuchten Totschlags des früheren Ehegatten/Partners sowie bei Verwandtschaft und Schwägerschaft (Art. 1 Abs. 4, l. c des Gesetzes Nr. 76/2016 i.V.m. Art. 87 c.c.). Zusätzlich besteht auch ein Verbot bei Verwandtschaft in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Onkel/Tante und Neffen/Nichten), Art. 1 Abs. 4, l. c, S. 2 des Gesetzes Nr. 76/2016).

Verstöße gegen vorstehende Verbote führen zur Nichtigkeit (z.B. bereits bestehende Ehe oder unione civile eines Partners, Minderjährigkeit, Entmündigung). Zur bloßen Anfechtbarkeit führen hingegen Willensmängel (Gewalt, Furcht, Irrtum über bestimmte Eigenschaften wie Krankheit, Straftaten). Anders als bei der Ehe (Art. 22 Nr. 1 c.c.) ist der Irrtum über die sexuelle Neigung des Partners irrelevant.

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