Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
1. Grundsätze
Rz. 36
Die Ehefähigkeit und die weiteren Ehevoraussetzungen beurteilen sich nach dem Heimatrecht (Art. 27 Abs. 1 d.i.p.). Hat ein Ehegatte nicht die italienische Staatsangehörigkeit, gilt somit für ihn das Recht des Staates, dem er angehört. Es müssen jedoch aus Gründen des ordre public für eine in Italien geschlossene Ehe nach Art. 116 c.c. in der Person des ausländischen Staatsangehörigen mindestens die nach italienischem Recht vorgesehenen Bestimmungen zu Ehefähigkeit und Ehevoraussetzungen eingehalten werden. Die Ehefähigkeit muss er durch ein Zeugnis seines Heimatstaates nachweisen (siehe Rdn 28).
Rz. 37
Nach dem italienischen Internationalen Privatrecht ist eine nach den am Ort der Eheschließung geltenden Formvorschriften geschlossene Ehe gültig. Gültig ist auch die nach dem Recht eines Ehegatten oder nach dem Recht des Hauptwohnsitzes beider Ehegatten geschlossene Ehe (Art. 28 d.i.p.).
Rz. 38
Auch die Folgen der Eheschließung werden an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, falls die Ehegatten beide Italiener sind; ansonsten findet das Recht des Staates Anwendung, in dem das Eheleben überwiegend stattfindet (prevalente localizzazione) (vgl. Rdn 173).
2. Anerkennung einer im Ausland erfolgten Eheschließung zwischen Italienern
Rz. 39
Die im Ausland geschlossene Ehe ist nach italienischem Recht sofort wirksam, sofern Art. 116 c.c. gewahrt ist. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist nicht (mehr) vorgesehen. Die Tatsache der Eheschließung im Ausland ist weder für die Form noch für die Ehevoraussetzungen von Bedeutung. Die automatische und sofortige Wirkung erstreckt sich aber nicht auf ipso iure nichtige Ehen. Ungültigkeitsgründe müssen durch Klage festgestellt werden.
Rz. 40
Italienische Staatsangehörige können im Ausland eine Ehe entweder nach italienischem Recht vor dem Konsulat (Art. 16 Ord. St. civ.) oder nach dem dort geltenden ausländischen Recht schließen. In beiden Fällen muss die Eheschließung beim Standesamt des letzten italienischen Wohnsitzes beider Ehegatten eingetragen werden (Art. 17 Ord. St. civ.), ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Der Standesbeamte darf aber die Eintragung verweigern, wenn die Voraussetzungen des Art. 116 c.c. nicht vorliegen.
Hat ein italienscher Staatsangehöriger eine im Ausland wirksame Zweitehe geschlossen, entfaltet diese ohne gerichtliche Nichtigkeitsentscheidung zunächst weiter ihre Wirkungen.
Die Eintragungsfähigkeit einer im Ausland geschlossenen Homo-Ehe in das Eheregister hat der Kassationshof abgelehnt. Die Eintragung erfolgt im Registro delle unioni civili (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. c) und c bis) D.P.R. vom 3.11.2000, Nr. 396; Art. 134 bis Abs. 3 lit. a) Ord. St. Civ.).
Rz. 41
Die sofortige Wirkung gilt auch für die nach religiösen Riten geschlossene Ehe. Hier gilt das Prinzip der Gültigkeit einer nach dem Recht eines Ehegatten oder nach dem Recht des Hauptwohnsitzes beider Ehegatten geschlossenen Ehe (Art. 28 d.i.p.).
Rz. 42
Für die nach religiösen Riten geschlossene Ehe mit zivilrechtlichen Folgen im Ausland gelten die gleichen Regelungen wie bei der Konkordatsehe. Strittig ist, ob italienische Staatsangehörige im Ausland eine Konkordatsehe schließen können. Die Meinungen unterscheiden sich je nachdem, ob man den territorialen Grenzen oder der religiösen Freiheit den Vorrang einräumt.
3. Eheschließung zwischen Ausländern
Rz. 43
Bezüglich der Ehevoraussetzungen unterliegt die Eheschließung zwischen Ausländern dem Recht des jeweiligen Staates der Ehegatten. Für die Form findet das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird, Anwendung. Als gültig und damit eintragungsfähig wird auch eine Ehe betrachtet, die nach dem Recht eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung oder nach dem Recht des Hauptwohnsitzes beider Ehegatten geschlossen worden ist.