Rz. 245
Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die Mitwirkung im Interesse der "Familie".[287] Auch Schwägerschaftsverhältnisse kommen nicht zustande.
Rz. 246
Die Partner können jeweils ihren Namen behalten oder durch Erklärung vor dem Standesbeamten den Namen eines von ihnen als gemeinsamen Namen wählen. Hat ein Partner den Namen des anderen angenommen, darf er seinen eigenen Namen vor oder nach dem gemeinsamen Nachnamen einfügen (Art. 1 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 76/2016). Die Wahl eines gemeinsamen Namens seitens der uniti civilmente bedeutet keine Änderung der Personendaten des Partners, welcher den eigenen Namen behält.[288]
Rz. 247
Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft. Die Partner können die Gütertrennung, die modifizierte Gütergemeinschaft und Familienfonds vertraglich vereinbaren (Art. 1 Abs. 13 des Gesetzes Nr. 76/2016). Insoweit gelten die Ausführungen unter Rdn 44 ff. entsprechend.[289]
Rz. 248
Im Fall des Todes eines Partners hat der andere Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.
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