Rz. 249

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erfolgt automatisch:

a) bei Tod bzw. der Todeserklärung eines Partners (Art. 1 Abs. 22 des Gesetzes Nr. 76/2016),
b) bei gerichtlicher Feststellung einer Geschlechtsumwandlung (Art. 1 Abs. 26 des Gesetzes Nr. 76/2016). Unterzieht sich bei bestehender Partnerschaft ein Partner einer Geschlechtsumwandlung und erfolgt keine Scheidung, wandelt sich die eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe um (Abs. 27).

Die Auflösung ist möglich in den auch für die Ehescheidung geltenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, wenn wie bei der Ehe ein Scheidungsgrund im Sinne von Art. 3 l. div. vorliegt (Art. 1 Abs. 23 des Gesetzes Nr. 76/2016). Anders als bei der Ehescheidung bildet die vorab festgelegte Trennung keine Auflösungsvoraussetzung.

Des Weiteren kann – anders als bei der Ehe – die Partnerschaft auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Standesamt aufgelöst werden.[290] Die Auflösung setzt keine vorherige Trennungszeit voraus. Die Auflösung wird nach dreimonatiger Bedenkzeit (ab Erklärung) rechtskräftig (Art. 1 Abs. 24 des Gesetzes Nr. 76/2016). Die Auflösung durch Willenserklärung gilt in der Literatur als Ersatz für die nicht vorgesehene Möglichkeit der gesetzlichen Trennung bei der eingetragenen Partnerschaft.[291]

 

Rz. 250

Die Scheidung folgt wie bei der Ehescheidung entweder durch gerichtliches Verfahren (es gelten, soweit anwendbar, die Scheidungsvorschriften der Art. 4, 5 Abs. 1 u. Abs. 5 bis 11, Art. 8, 9, 9 bis, 10, 12 bis, 12 ter, 12 quater, 12 quinques u. 12 sexies, Scheidungsgesetz gemäß Art. 1 Abs. 25 des Gesetzes Nr. 76/2016) oder durch außergerichtliches Verfahren (vgl. Rdn 181 ff.) gemäß Art. 6, 12 des D.l. vom 12.9.2014, Nr. 132 umgewandelt im Gesetz vom 10.11.2014, Nr. 162 (Art. 1 Abs. 25 des Gesetzes Nr. 76/2016).

 

Rz. 251

Bei der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten wie bei der Ehe die güterrechtlichen Ausgleichsregelungen. Dem finanziell schwächeren Partner steht Scheidungsunterhalt zu (Verweis in Art. 1 Abs. 25 des Gesetzes Nr. 76/2016 auf Art. 4 l. div.). Ein Partner hat auch Anspruch auf einen Anteil der Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des anderen Partners. Das Gericht kann auf Antrag den Hausrat bzw. die gemeinsame Wohnung einem Partner zuweisen.[292]

[290] Örtlich zuständig ist das Standesamt des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Erklärenden: Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", S. 3 ff.
[291] Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", S. 3 ff.
[292] Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", S. 3 ff.

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