Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
Rz. 253
Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Heimatrecht des jeweiligen Partners zum Zeitpunkt der Begründung. Lässt dieses die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht zu, findet italienisches Recht Anwendung (Art. 32 ter Abs. 1 d.i.p.). Formgültig ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft, wenn sie den Formvorschriften des Begründungsortes oder dem Heimatrecht eines Partners oder dem Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Partner entspricht (Art. 32 ter Abs. 3 d.i.p.).
Zu beachten ist der zur Vermeidung einer Umgehung des nach italienischem Recht unverändert geltenden Verbots der gleichgeschlechtlichen Ehe eingeführte Art. 32 bis d.i.p.: Haben italienische Staatsangehörige gleichen Geschlechts im Ausland eine Ehe geschlossen, ist die Umwandlung in eine Lebenspartnerschaft nach italienischem Recht vorgesehen. Eine ähnliche Regel gilt, wenn eine Lebenspartnerschaft zwischen italienischen Staatsangehörigen gleichen Geschlechts mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien im Ausland begründet wurde: Auch in diesem Fall hat die Lebenspartnerschaft die Wirkungen einer unione civile nach italienischem Recht (Art. 32 quinquies d.i.p.).
Rz. 254
Die persönlichen Rechtsbeziehungen und die güterrechtlichen Wirkungen der bis 28.1.2019 begründeten Partnerschaften unterstehen dem Recht des Staates, vor dessen Behörden die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Auf Antrag eines Partners kann das Gericht auch die Anwendung des Rechts des Staates anordnen, in dem das gemeinsame Leben überwiegend stattfindet. Außerdem konnten die Partner für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen die Geltung des Rechts des Staates (schriftlich) vereinbaren, dem wenigstens einer der Partner angehörte oder in dem wenigstens einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 32 ter Abs. 4 d.i.p.).
Rz. 255
Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der ab dem 29.1.2019 begründeten Lebenspartnerschaften gilt unverändert Art. 32 ter Abs. 4 d.i.p. Auf die Vermögensverhältnisse der ab dem 29.1.2019 begründeten Partnerschaften findet dagegen die EU-VO Nr. 2016/1104 (EUPartVO) Anwendung, ebenso für eine ab dem 29.1.2019 getroffene Rechtswahl bei bereits früher begründeten Lebenspartnerschaften. Bei einer im Ausland ab dem 29.1.2019 geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe italienischer Staatsangehöriger ist streitig, ob wegen Art. 32 bis d.i.p. die EU-VO Nr. 2016/1104 (Lebenspartnerschaft) oder die EU-VO Nr. 2016/1103 (Ehe) gilt. Da seit 29.1.2019 das anwendbare Recht sich nach den vorrangigen EU-Verordnungen richtet, ist wohl die EU-VO Nr. 2016/1103 anzuwenden. Art. 32 bis d.i.p., wonach diese "Ehe" in einem solchen Fall aus italienischer Sicht die Wirkungen einer unione civile hat, tritt dahinter zurück, selbst wenn man ihn als zwingendes Recht ansieht.
Rz. 256
Auf Unterhaltsverpflichtungen ist Art. 45 d.i.p. und daher die EG-VO Nr. 4/2009 anwendbar.
Rz. 257
Die Auflösung einer im Ausland begründeten Partnerschaft richtet sich nach dem gem. EU-VO Nr. 1259/2010 auf eine Scheidung anwendbaren Recht (so Art. 32 quater Abs. 2 d.i.p.). Das italienische Gericht ist außerhalb der in Art. 3 und 9 d.i.p. genannten Fälle auch dann zuständig, wenn auch nur ein Partner die italienische Staatsangehörigkeit hat bzw. wenn die unione civile in Italien begründet wurde (Art. 32 quater Abs. 1 d.i.p.). Die Regel ist auch im Fall der Nichtigkeit und Anfechtung der unione civile anwendbar.