Rz. 229
Der überlebende Ehegatte hat auch nach Ehescheidung einen Anspruch auf die pensione di reversibilità, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des anderen tatsächlich den assegno di divorzio bezieht,[275] jedoch nur, soweit und solange er keine neue Ehe eingeht.
Rz. 230
Unter pensione di reversibilità fallen alle gesetzlichen und privaten Renten, insbesondere die Alters- und die Erwerbsunfähigkeitrente (pensione di vecchiaia, pensione d’invalidità, pensione di anzianità o supplementare; prestazione appartenente al novero di quelle reversibili), soweit das Arbeitsverhältnis vor dem Scheidungsurteil begonnen hatte. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einer neuen Ehe, wird nach Art. 9 l. div. die Rente nach der jeweiligen Ehedauer und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kriterien: Höhe des assegno di divorzio, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten und Dauer der Trennung[276]) aufgeteilt. Eine länger dauernde tatsächliche Lebensgemeinschaft vor Eheschließung wird nicht berücksichtigt.[277] Unberührt bleiben die Rechte der Kinder, Eltern und Verwandten nach Art. 2122 c.c.
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