Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
Rz. 97
Im italienischen Recht wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Ehevereinbarungen unterschieden, nämlich nicht formbedürftigen Vereinbarungen über die allgemeinen Ehewirkungen (accordi sull’indirizzo della vita familiare) und güterrechtlichen, gemäß Art. 162 Abs. 1, Art. 2699 c.c. in öffentlicher Urkunde zu errichtenden Vereinbarungen (convenzioni matrimoniali).
Eheverträge können vor und nach der Eheschließung geschlossen werden. Die Vertretung aufgrund Vollmacht ist zulässig. Eine weitere vertragliche Gestaltungsmöglichkeit – allerdings erbrechtlicher Natur – wurde mit den 2006 in Art. 768 bis/768 octies c.c. neu eingeführten patti di famiglia geschaffen.
1. Eigentumszuordnung
Rz. 98
Die Zulässigkeit güterrechtlicher Vereinbarungen ergibt sich aus Art. 159 ff. c.c. Einigkeit besteht darüber, dass neben der Wahl der vertraglichen Güterstände auch Modifikationen der einzelnen Güterstände möglich sind. So kann der Umfang des Gesamtguts erweitert werden. Dies setzt jedoch eine konkrete Bezeichnung der Gegenstände voraus, die dem Gesamtgut unterstehen sollen. Eine Formulierung, dass alle künftigen Immobilien, die ein Ehegatte an sich als Eigengut erwirbt, in das Gesamtgut fallen sollen, ist nicht möglich. Auch Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind bzw. zur Berufsausübung dienen, sowie Schadensersatzansprüche und Renten wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit können kraft Gesetzes nicht zum Gesamtgut erklärt werden (Art. 210 Abs. 2 c.c.) Die Bestimmungen über die Verwaltung des Gesamtguts sind nach Art. 210 Abs. 3 c.c. unabdingbar. Umgekehrt kann der Umfang des Gesamtguts eingeschränkt werden, indem bestimmte Gegenstände zum fondo patrimoniale oder zum Eigengut eines Ehegatten erklärt werden. Es darf aber damit nicht der gesetzliche Güterstand ausgehöhlt werden, indem für künftige Erwerbe kein Gesamtgut mehr besteht.
Rz. 99
Der Güterstand kann nach Art. 161 c.c. nicht durch generelle Verweisung auf ausländisches Recht bestimmt werden, jedenfalls nicht, soweit nicht die Möglichkeit zur Wahl des entsprechenden Rechts auf internationalprivatrechtlicher Ebene besteht (vgl. Rdn 109). Jedoch besteht die Möglichkeit, die italienischen Regelungen vertraglich so auszugestalten, dass sie ausländischen Modellen entsprechen, soweit der Grundsatz der Gleichstellung der Ehegatten und die gesetzlich geregelten Ehepflichten der Art. 143, 148 c.c. nicht verletzt werden.
Rz. 100
Streitig ist, ob auch atypische Güterstände vereinbart werden können. Einige bejahen dies unter Verweis auf Art. 161 c.c. und den Grundsatz der Privatautonomie und sehen als Grenze nur die öffentliche Ordnung, die guten Sitten und die gesetzlich geregelten Ehepflichten. In der Praxis spielen solche atypischen Güterstände bis jetzt freilich keine große Rolle.
Rz. 101
Verboten sind Regelungen, die Gläubigerrechte beeinträchtigen, soweit nicht von Gesetzes wegen ausdrücklich zugelassen, wie fondo familiare oder atti di destinazione. Güterrechtliche Regelungen, die nur den gesetzlichen Güterstand modifizieren, bedürfen – um gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden zu können – der Registrierung im Standesamtsregister (Art. 162 Abs. 4 c.c. und 69 Regol. St. civ.); bei Immobilien bedarf es der Eintragung in das Immobilienregister (Art. 2647 Abs. 1 c.c.).
2. Ehelicher Unterhalt
Rz. 102
Die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zum Familienunterhalt ist zwingend (Art. 143, 160 c.c.); ein Verzicht auf künftigen Familienunterhalt wäre daher nicht gültig. Soweit formlose Vereinbarungen über Modalitäten der Unterhaltsgewährung für zulässig gehalten werden, spielen sie in der Praxis allmählich eine größere Rolle.
3. Name
Rz. 103
Über den Ehenamen sind anders als bei einer eingetragenen Partnerschaft (siehe Rdn 246) keine Vereinbarungen möglich.
4. Sonstige Ehewirkungen
Rz. 104
Die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft überlässt das Gesetz den Ehegatten. Gemäß Art. 144 c.c. können die Ehegatten formlos Vereinbarungen über die allgemeinen Ehepflichten tr...