Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
Rz. 114
Für weite Teile der Bevölkerung besteht in Italien eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Diese gilt insbesondere für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte, D.L.L. vom 18.1.1945, Nr. 39). Nicht versicherungspflichtige Personen, d.h. insbesondere die meisten Selbstständigen, können sich freiwillig versichern. Rentenversicherungsträger ist u.a die INPS (Istituto nazionale della previdenza sociale).
Rz. 115
Man unterscheidet zwischen pensione indiretta und pensione di reversibilità. Beide stehen dem Ehegatten de iure proprio zu. Ausgeschlossen sind der assegno di invalidità (Art. 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 12.6.1984, Nr. 222) und die rendita infortunistica (Art. 85 Abs. 1 D.P.R. vom 30.6.1965, Nr. 1124).
Rz. 116
Die pensione indiretta steht dem hinterbliebenen Ehegatten zu, wenn der andere Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes noch keine Rente bezogen hatte. Voraussetzung ist eine mindestens fünfjährige Einzahlungszeit, von der mindestens drei in den letzten fünf Jahren vor dem Tod (Art. 9 und 13 R.D.L. vom 14.4.1939, Nr. 636) liegen müssen. Für die pensione di vecchiaia sieht Art. 2 D.Lgs. vom 30.12.1992, Nr. 503 die graduelle Anhebung der Mindesteinzahlungszeit auf 20 Jahre vor.
Rz. 117
Die pensione di reversibilità basiert auf Art. 22 des Gesetzes vom 21.7.1965, Nr. 903 und Art. 24 des Gesetzes vom 30.4.1969, Nr. 153. Nach Art. 22 beträgt sie für den überlebenden Ehegatten grundsätzlich 60 % der fiktiven jährlichen Vollrente des Verstorbenen. Art. 1 des Gesetzes vom 8.8.1995, Nr. 335 regelt den cumulo di redditi. Der Anspruch des Ehegatten erlischt nach Art. 24 bei einer Wiederverheiratung (auch wenn im Ausland geschlossen und nicht in Italien eingetragen). Ein Anspruch der Kinder, Eltern (über 65 Jahre, pro Elternteil nur 15 %) und (selbst nicht verheirateter) Geschwister (pro Geschwister nur 15 %) besteht nur, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes minderjährig, inabili oder a carico sind. Sind die Kinder allein berechtigt, minderjährig, Studenten oder inabili, steigt ihr Prozentsatz bis auf 70 % (bei mehreren Kindern mit Ehegatten nur 20 % pro Kind, 40 % bei mehreren Kindern, 70 % bei einem Kind), wobei, sofern sie nicht inabili sind, der Anspruch mit 26 Jahren erlischt.
Rz. 118
Seit dem 1.1.1996 hängt der Prozentsatz von den Einkommensverhältnissen der Berechtigten ab, so dass er je nach Höhe auf 25 %, 40 % oder 50 % reduziert werden kann. Dies gilt aber nicht für die Kinder. Die insgesamt zu zahlende Summe darf aber nicht 100 % der fiktiven jährlichen Vollrente des Verstorbenen übersteigen. Zur Witwerrente nach der Scheidung siehe Rdn 203 f.