Rz. 306
Dem Stiftungs-Verein ist nach seiner Gründung das vorgesehene Vermögen von dem Stifter oder den Stiftern nach den normalen Regeln zu übertragen.
Rz. 307
Der Stifter hat regelmäßig ein Interesse an einer steuerlich verwendbaren Zuwendungsbestätigung.[365] Diese kann erst ausgestellt werden, wenn der Feststellungsbescheid zur Satzungsmäßigkeit des Finanzamts vorliegt.[366] Regelmäßig dürfte diese erst nach Eintragung in das Vereinsregister ausgestellt werden.[367] Mit der Übertragung des Vermögens sollte dann so lange gewartet werden.
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