Rz. 306

Dem Stiftungs-Verein ist nach seiner Gründung das vorgesehene Vermögen von dem Stifter oder den Stiftern nach den normalen Regeln zu übertragen.

 

Rz. 307

Der Stifter hat regelmäßig ein Interesse an einer steuerlich verwendbaren Zuwendungsbestätigung.[365] Diese kann erst ausgestellt werden, wenn der Feststellungsbescheid zur Satzungsmäßigkeit des Finanzamts vorliegt.[366] Regelmäßig dürfte diese erst nach Eintragung in das Vereinsregister ausgestellt werden.[367] Mit der Übertragung des Vermögens sollte dann so lange gewartet werden.

[365] Einzelheiten zur Zuwendungsbestätigung s. Rn. 716 ff.
[367] Zum Verfahren s. Rn. 447 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?