Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 215
Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
Der Geschäftsführer haftet der GmbH bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG. Er hat seine Pflichten verletzt, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG angewendet hat. Verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.
Rz. 216
Bei dem Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG bleibt es auch dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. § 708 BGB, wonach im Recht der Personengesellschaften ein Gesellschafter nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist bei einer GmbH auch nicht entsprechend anwendbar.
Pflichtverletzung des Geschäftsführers
Von der Rechtsprechung wurde eine Pflichtverletzung u. a. angenommen, wenn ein Geschäftsführer
- seine Buchführungspflichten vernachlässigt,
- sich Geschäftschancen selbst zunutze macht, statt sie im Interesse der Gesellschaft zu verwerten,
- Forderungen der Gesellschaft verjähren lässt.
Für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haftet der Geschäftsführer der GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG; das Gleiche gilt nun auch für Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten, es sei denn, dies war für den Geschäftsführer nicht erkennbar (§ 64 Satz 3 GmbHG).
Rz. 217
Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG
Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG besteht grundsätzlich nur gegenüber der GmbH. Gesellschafter und Dritte können aus einer Verletzung des § 43 GmbHG keine Ansprüche herleiten. Eine Ausnahme gilt für die GmbH & Co. KG. Wenn die eigentliche und einzige Aufgabe der Komplementär-GmbH und damit ihres Geschäftsführers darin besteht, die Geschäfte der KG zu führen, ist nach der Rechtsprechung die KG in den Schutzbereich des Geschäftsführungsvertrages mit einzubeziehen. Das hat zur Folge, dass der GmbH & Co. KG ein unmittelbarer Anspruch gegen den Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 GmbHG zugebilligt wird. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses der KG, da es für die KG keine § 46 Nr. 8 GmbHG entsprechende Vorschrift gibt.
Rz. 218
Die Argumentation der Rechtsprechung zur Begründung der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG ist in der Literatur sehr kritisiert worden. Im Ergebnis wird einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG überwiegend zugestimmt; denn der Geschäftsführer handelt praktisch als Manager der KG, und bei dieser pflegen die Schäden aus schuldhaft schlechter Geschäftsführung einzutreten. Neben einem Anspruch aus § 43 GmbHG kann die KG auch deliktische Ansprüche, wie z. B. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH haben. Außerdem steht ihr wie der GmbH ein Anspruch wegen Zahlungen zu, die nach Eintritt der Insolvenz ausgeführt werden oder die die Zahlungsunfähigkeit der KG verursachen (§ 130a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 HGB).