Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 254
Allgemeines
Anders als bei einer GmbH, der das BetrVG oder das MitbestG unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsräte vorschreibt, existiert für eine GmbH & Co. KG keine Verpflichtung, einen Aufsichtsrat einzurichten. Selbst bei einer Publikumsgesellschaft wird vom BGH ein obligatorischer Beirat zum Schutz der Anleger bislang nicht für erforderlich gehalten. In der Praxis besteht allerdings häufig ein Bedürfnis, neben der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung ein drittes Organ zu errichten, das Kontroll-, Koordinations-, Beratungs- oder auch Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen soll. Derartige Gremien werden in der Regel Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat oder Kommanditistenausschuss genannt.
Rz. 255
Die personelle Zusammensetzung eines Beirats hängt von seiner Funktion ab. Handelt es sich in erster Linie um eine Interessenvertretung bestimmter Gesellschafter, z. B. um einen Kommanditistenausschuss, wird der Beirat ausschließlich mit Kommanditisten besetzt sein. Nimmt der Beirat dagegen überwiegend Kontroll- oder Beratungsfunktionen gegenüber der Geschäftsleitung wahr, kommen auch entsprechend qualifizierte, gesellschaftsfremde Dritte, z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater, als Aufsichtsratsmitglieder in Betracht.
Rz. 256
Bei einer GmbH & Co. KG kann ein Beirat bei der GmbH oder bei der KG angesiedelt werden. Möglich ist auch, dass sowohl die GmbH als auch die KG ein Aufsichtsgremium erhält. In der Praxis beschränkt man sich in der Regel auf die Konstituierung eines Beirates. Bei welcher Gesellschaft dieser Beirat angesiedelt wird, hängt dabei entscheidend von seiner Funktion ab.
Rz. 257
Handelt der Beirat in erster Linie als eine Interessenvertretung der Kommanditisten, wird er bei der KG anzusiedeln sein, ist die Komplementär-GmbH gleichzeitig Komplementärin von mehreren KGen oder hat sie konzernabhängige Töchter, wird der Beirat bei der GmbH anzusiedeln sein. Soll der Beirat die Geschäftsführung wirksam überwachen, kann dieses sowohl von einem Beirat der GmbH als auch von einem Beirat der KG geleistet werden, denn auch der Beirat der KG kontrolliert mittelbar die Geschäftsführer der GmbH.
Rz. 258
Beirat einer GmbH
Aus § 52 GmbHG ergibt sich die Zulässigkeit eines Beirats bei einer GmbH. Da es sich um ein fakultatives Organ der GmbH handelt, findet es seine Rechtsgrundlage in der GmbH-Satzung. Dort und en détail in einer Geschäftsordnung können seine Rechte und Pflichten festgelegt werden. Fehlt es an derartigen Regelungen, verweist § 52 GmbHG auf aktienrechtliche Vorschriften zum Aufsichtsrat.
Rz. 259
Beirat einer KG
Die Zulässigkeit eines Beirats einer KG ergibt sich aus der vertraglichen Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter. Bei einer KG ist die Verankerung des Beirats im Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, in der Praxis aber üblich. Der Beirat nimmt seine Aufgaben aufgrund eines Dienstvertrages mit der Gesellschaft wahr, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, § 675 BGB. Typische Aufgaben eines Beirats in einer GmbH & Co. KG sind Beratung, Kontrolle und Überwachung der geschäftsführenden Komplementär-GmbH.
Rz. 260
Hat ein Beirat nach dem Gesellschaftsvertrag lediglich Beratungsaufgaben, trifft ihn stets gleichzeitig die Pflicht, die Geschäftsführung zu kontrollieren, da eine Beratung sich nur sinnvoll daran ausrichten kann, welche Maßnahmen im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung geboten oder zu unterlassen sind. Die Pflicht des Beirats, die Geschäftsführung zu überwachen, "besteht – neben der Prüfung des Jahresabschlusses – hauptsächlich darin, sich von der Geschäftsleitung regelmäßig Bericht erstatten zu lassen, die hierzu notwendigen Unterlagen einzusehen und, wenn sich dabei Bedenken ergeben, ihnen nachzugehen".
Rz. 261
Üblicherweise wird die Kontrolle des Beirats u. a. dadurch gesichert, dass in den Gesellschaftsvertrag ein Katalog von Geschäftsführungsmaßnahmen aufgenommen wird, die alle der vorherigen Zustimmung des Beirats bedürfen. Der Beirat ist nicht berechtigt, jedes Geschäft zu verhindern, das mit einem Risiko verbunden ist, da mit Risiken behaftete Geschäfte im kaufmännischen Verkehr nicht ungewöhnlich sind. Handelt es sich jedoch um ungewöhnlich leichtfertige Geschäfte, hat der Beirat seine Zustimmung zu verweigern und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die geschäftsführenden Gesellschafter von derartigen Vorhaben abzubringen.
Rz. 262
Über die Kontrollaufgaben hinaus kann der Beirat auch unmittelbar mit Aufgaben betraut werden, die funktionell dem Geschäftsführer zuzuorden sind. Wegen des im Recht der Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft ist dies aber nur insoweit zulässig, als der Kernbereich der Geschäftsführungskompetenz der persönlich haftenden Gesellschafter unberührt bleibt. Der geschäftspolitische Einfluss des Beirats darf nicht so groß sein, dass die Komplementäre über keinen eigenen Entscheidungsspielraum mehr verfügen und nur noch e...