Rz. 293

Ist einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag Prokura erteilt worden, wird er hinsichtlich ihrer Entziehung besonders geschützt. Entsprechend §§ 117, 127 HGB darf ihm die Prokura nur aus einem wichtigen Grund entzogen werden. Außerdem ist für einen Widerruf einer gesellschaftsvertraglich eingeräumten Prokura ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. § 116 Abs. 3 HGB gilt in diesem Fall als abbedungen.[1]§ 52 HGB, wonach eine Prokura jederzeit widerruflich ist, ist auf die Prokura für einen Kommanditisten im Innenverhältnis nicht anwendbar.[2] Ein dennoch erfolgter Widerruf der Prokura ist zwar aus Gründen des Verkehrsschutzes nach außen hin wirksam,[3] der Kommanditist hat aber einen gesellschaftsvertraglichen Anspruch auf Wiedereinräumung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht.[4]

[1] OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.11.1973, 8 U 25/73, BB 1973 S. 1551.
[4] Vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 6.3.1968, 1 U 249/67, JZ 1968 S. 386.

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