Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
3.2.1 Grundsätzliches
Rz. 361
Durch das KapCoRiLiG v. 24.2.2000 wird die GmbH & Co. KG hinsichtlich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Grundlage hierfür ist § 264a HGB. Nach dieser Vorschrift haben OHGen und KGen, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder OHG, KG oder eine andere Personengesellschaft ist, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat, grundsätzlich einen Jahresabschluss, einen Lagebericht aufzustellen, sich prüfen zu lassen sowie offen zu legen. Betroffen sind damit nicht nur diejenigen OHGen und KGen, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind (z. B. GmbH & Co. KG), sondern auch solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen z. B. Stiftungen und Genossenschaften Komplementäre sind, wenn daneben nicht auch natürliche Personen oder Personengesellschaften, bei denen eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, haften. Es werden also alle diejenigen Gesellschaften einbezogen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet.
Sind die betreffenden Personenhandelsgesellschaften Mutterunternehmen eines Konzerns, gilt Entsprechendes für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht nach §§ 290 ff. HGB. Auch gelten sowohl die Ermächtigung des § 330 HGB als auch die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Zwangsgeldbestimmungen für diese Personengesellschaften bzw. deren gesetzliche Vertreter.
Die für die Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften sind von einer GmbH & Co. KG erstmals für das nach dem 31.12.1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, haben also für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 Bedeutung.
3.2.2 Befreiung von der Pflicht zur Anwendung
Rz. 362
§ 264a HGB ist nur anwendbar, wenn der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist. Da sich aus den Gesetzesvorschriften keine Anforderungen an die Qualifikation und den Umfang des Vermögens des persönlich haftenden Gesellschafters ergeben, kann die Anwendbarkeit der Vorschriften des KapCoRiLiG zur Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses dadurch vermieden werden, dass eine natürliche Person, die mittellos und von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen ist, als Komplementär in die GmbH & Co. KG eintritt. So auch das LG Osnabrück mit Beschluss vom 1.7.2005: Der Eintritt natürlicher Personen und deren Eintragung in das Handelsregister als persönlich uneingeschränkt haftende Gesellschafter hat den Wegfall der Offenlegungspflicht zur Folge.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine natürliche Person auch dann "in" einer OHG oder KG haftet, wenn z. B. in einer mehrstöckigen GmbH & Co. KG erst auf der dritten Ebene eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist; § 264a HGB greift nicht.
Nach § 264b HGB sind Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, also Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, von der Beachtung der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften befreit, wenn sie in den Konzernabschluss einer Komplementär-Gesellschaft oder eines anderen Mutterunternehmens einbezogen sind. Auch in diesem Fall bleibt es allerdings bei der Verpflichtung der Personenhandelsgesellschaft, einen Abschluss nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 238-263 HGB aufzustellen.
3.2.3 Größenabhängige Erleichterungen
Rz. 363
Neben den aus § 267 HGB bereits bekannten kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (incl. GmbH & Co. KG) bringt das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eine vierte Größenklasse in das HGB, nämlich die Kleinkapitalgesellschaft i. S. d. § 267a HGB. Es gelten für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre folgende Größenklassenkriterien (Schwellenwerte), es müssen mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zutreffen:
Größenklasse |
Bilanzsumme |
Umsatzerlöse |
Arbeitnehme |
|
EUR |
EUR |
Anzahl |
Kleinstunternehmen GmbH, GmbH & Co. KG |
≤ 350.000 |
≤ 700.000 |
≤ 10 |
Kleine GmbH & Co. KG |
≤ 6.000.000 |
≤ 12.000.000 |
≤ 50 |
Mittelgroße GmbH & Co. KG |
> 6.000.000 bis 20.000.000 |
> 12.000.000 bis 40.000.000 |
>50 bis250 |
Große GmbH & Co. KG |
> 20.000.000 |
> 40.000.000 |
>250 |
Für kleine Gesellschaften gilt gemäß § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB folgende Bilanz-Mindestgliederung:
Aktivseite:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände;
II. Sachanlagen;
III. Finanzanlagen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
Passivseite:
A. E...