Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 715
Mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter beginnt die Beendigung der Gesellschaft. Es folgt die Abwicklungsphase, an deren Ende die Aufgabe der wesentlichen Grundlagen der GmbH & Co. KG steht.
Die Aufgabe der wesentlichen Grundlagen kann entweder durch Veräußerung der Wirtschaftsgüter an Dritte oder durch Übernahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen der Gesellschafter erfolgen; in ersterem Fall spricht man von Betriebsveräußerung, im letzteren von Betriebsaufgabe. Denkbar ist auch eine Kombination beider Vorgänge. Betriebsveräußerung bedeutet, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen – hierzu gehören auch das Sonderbetriebsvermögen I (z. B. der KG überlassene Grundstücke) und das Sonderbetriebsvermögen II – in einem einheitlichen Vorgang, d. h. in zeitlich konzentrierter Form, veräußert werden; nur dann sind §§ 16, 34 EStG anwendbar. Eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende allmähliche Betriebsabwicklung ist keine Veräußerung bzw. Aufgabe des Gewerbebetriebs.
Beschließen die Gesellschafter die Auflösung einer gewerblich(en/geprägten) KG, "so werden bei der anschließenden Liquidation die stillen Reserven aufgedeckt und nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten eine steuertariflich begünstigte Besteuerung (§§ 16, 34 EStG) durchgeführt. Zunächst ist jedoch letztmalig das Kapitalkonto mit dem Aufgabegewinn aufzufüllen und eine Saldierung mit dem festgestellten verrechenbaren Verlust (§15 a Abs. 4 EStG) vorzunehmen. Denn auch der Aufgabegewinn stellt einen Gewinn aus der Beteiligung an der KG dar (§ 15 a Abs. 2 Satz 1 EStG). Sollte die KG in demselben Veranlagungszeitraum einen laufenden Gewinn (§ 15a Abs. 2 Satz 1 EStG) erzielt haben, so ist dieser zuerst mit dem verrechenbaren Verlust zu saldieren, da bei diesem kein begünstigter Steuertarif anzuwenden ist und rein systematisch der laufende Gewinn auch vor dem Aufgabegewinn angefallen sein muss. Wenn der Aufgabegewinn nicht ausreicht, um das negative Kapitalkonto vollständig aufzufüllen, so ist der laufende Verlust des Veranlagungszeitraums mit dem Aufgabegewinn zu verrechnen (§ 15a Abs. 2 Satz 2 EStG). Füllt dagegen der Aufgabegewinn des Kommanditisten das negative Kapitalkonto vollständig auf, so ist der laufende Verlust zunächst den übrigen positiven laufenden Einkünften (§ 32a StG) auszugleichen."
Bei Auflösung einer vermögensverwaltenden KG "unterliegt der Aufgabeertrag nicht der Einkunftsart aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG). Durch die Beendigung der vermögensverwaltenden KG kann es aber auch zur Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven kommen, wenn z. B. die Tatbestandsmerkmale des privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 23 Abs. 1 EStG) erfüllt sind. Damit stellt sich die Frage, ob in diesem Fall eine Saldierung mit den festgestellten verrechenbaren Werbungskostenüberschuss durchzuführen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der Überschuss aus der Veräußerung des Vermögens mit dem Regeltarif (§ 32a EStG) besteuert werden, während der festgestellte verrechenbare Werbungskostenüberschuss nach Abzug der letztmaligen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sogar erhöht werden würde, wenn keine nachträglichen Einlagen (§ 15a Abs. 2 Satz 2 EStG) vorliegen. Dies wäre eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber Kommanditisten von gewerblichen geprägten KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), welche auf dem gleichen Markt tätig sind, also Einkünfte aus derselben Quelle beziehen."
Bei der Abgrenzung zwischen begünstigtem Aufgabengewinn und laufendem Gewinn ist zu beachten, dass die Rechtsprechung
die Auffassung vertritt, dass ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen zuzurechnen sind (sog. Grundstückshandelsgesellschaft), dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist. Das gilt vor allem dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Anteile an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, veräußert werden. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung sind Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückhändlers gehörenden Grundbesitzes selbst dann der laufenden – d. h. der bisherigen und damit nicht der nach §§ 16, 34 EStG begünstigten – unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks an nur einen Abnehmer handelt. Unerheblich ist hierbei ferner, ob es sich bei dem Erwerber um einen sog. Endabnehmer oder einen gewerblich oder nicht gewerblich tätigen Wiederverkäufer handelt. Übersteigt die Summe der Veräußerungserlöse (sog. Versilberung des Betriebsvermögens) und bzw. oder die Summe des gemeinen Werts der in das Privatvermögen ...