Kurzbeschreibung

Vor Inkrafttreten des WEMoG zum 1.12.2020 wurde die Jahresabrechnung nur dann als ordnungsmäßig angesehen, wenn in ihr die Anfangs- und Endstände der gemeinschaftlich geführten Konten angegeben wurden. Dieser Grundsatz sollte zur Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung weiterhin berücksichtigt werden, die unterlassene Angabe der Kontostände in der Jahresabrechnung begründet jedoch keine Anfechtungsklage mehr.

Darstellung der Kontenentwicklung

Kontenentwicklung

I Girokonto bei der X-Bank, IBAN ___________________________________, BIC ____________________

Anfangsbestand zum 1.1.2024 2.500,00 EUR
+ Beitragszahlungen Bewirtschaftungskosten 11.000,00 EUR
+ Beitragszahlungen Erhaltungsrücklage 2.140,00 EUR
+ Nachzahlungen Vorwirtschaftsperiode 1.400,00 EUR
+ Mieten 500,00 EUR
+ Zinsen Girokonto 20,00 EUR
+ Versicherungsleistungen 500,00 EUR
+ Entnahme Erhaltungsrücklage Dachsanierung 5.000,00 EUR
./. Zuführung Erhaltungsrücklage 2.140,00 EUR
./. Auszahlung Guthaben Jahresabrechnung 2023 1.200,00 EUR
./. Bewirtschaftungskosten (ohne Dachsanierung) 13.216,00 EUR
./. Rechnung Fa. X GmbH Dachsanierung 5.000,00 EUR
Endbestand zum 31.12.2024 1.504,00 EUR

II Tagesgeldkonto bei der X-Bank, IBAN ________________________________, BIC _______________

Anfangsbestand zum 1.1.2024 6.450,00 EUR
+ Beitragszahlungen Erhaltungsrücklage 2.140,00 EUR
+ Netto-Zinsen Erhaltungsrücklage 92,50 EUR
+ Waschmarkenerlöse 20,00 EUR
./. Erhaltung Dachsanierung 5.000,00 EUR
Endbestand zum 31.12.2024 3.702,50 EUR

Durchführung der Plausibilitätskontrolle

Differenz Anfangsbestand/Endbestand Girokonto 996,00 EUR
+ Differenz Anfangsbestand/Endbestand Tagesgeldkonto 2.747,50 EUR
Jahresgesamtdefizit Einnahmen und Ausgaben 3.743,50 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge