Leitsatz

Die Bestandskraft eines Genehmigungsbeschlusses über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen führt zur endgültigen Verbindlichkeit der Abrechnung. Dies gilt auch dann, wenn in einer Einzelabrechnung eine Schadensersatzforderung gegen einen Wohnungseigentümer eingestellt ist, die in der Jahresgesamtabrechnung keine Erwähnung findet und materiellem Recht widerspricht.

 

Fakten:

In der Einzelabrechnung eines Wohnungseigentümers waren unberechtigterweise Kosten eines Handwerksunternehmens enthalten. Der entsprechende Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung sowie der Einzelabrechnungen waren mittlerweile bestandskräftig geworden. Mit seinem Rückzahlungsanspruch musste der benachteiligte Wohnungseigentümer demnach scheitern. Wenn Eigentümerbeschlüsse in absoluter Unzuständigkeit gefasst werden, dann sind sie nichtig. Eine Nichtigkeit ist allerdings dann nicht gegeben, wenn die Wohnungseigentümer in die Jahresabrechnung eine Forderung gegen einen Wohnungseigentümer einstellen, die nach materiellem Recht nicht besteht. Es liegt nämlich in der Zuständigkeit der Wohnungseigentümer, die von ihnen gegenüber der Gemeinschaft zu treffenden Zahlungspflichten im Rahmen einer Jahresgesamt- und Einzelabrechnung verbindlich festzulegen. An der Zuständigkeit für eine solche Beschlussfassung fehlt es nicht etwa deshalb, weil eine in die Abrechnung eingestellte Forderung dem materiellen Recht widerspricht.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2004, 2Z BR 178/04

Fazit:

Der Mangel, dass die Forderung in der Jahresgesamtabrechnung nicht ausgewiesen war, konnte sich im Hinblick auf die Bestandskraft des Genehmigungsbeschlusses auch über die Einzelabrechnungen nicht auswirken.

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