Verwalter delegiert
Zwar kann der Verwalter im Rahmen möglicher und zulässiger Delegation von Verwalteraufgaben die Erstellung der Jahresabrechnung außenstehenden Dritten – wie z. B. Rechtsanwälten oder Steuerberatern – übertragen. Zu beachten ist hier jedoch, dass der Verwalter gegen die Gemeinschaft keinen Anspruch auf Übernahme des dann anfallenden Steuerberater- oder Rechtsanwaltshonorars hat. Aufgrund seiner gemäß § 9b Abs. 1 WEG im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht (mit Ausnahme des Abschlusses von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen), könnte der Verwalter zwar namens der Gemeinschaft einen außenstehenden Dritten entsprechend beauftragen, allerdings hätte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbstverständlich einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Verwalter. Unproblematisch wäre freilich, wenn der Verwalter den außenstehenden Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt.
Auch ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer, nach dem der Verwalter während eines laufenden Verwaltervertrags ermächtigt wird, diese zu seinem eigenen Pflichtenkreis zählenden Aufgaben auf einen Dritten zu übertragen und die dadurch entstehenden Kosten der Gemeinschaft zu überbürden, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Bedient sich ein Verwalter zur Überprüfung einer Jahresabrechnung vor Einberufung der Eigentümerversammlung eines Wirtschaftsprüfers bzw. Sachverständigen, erfolgt dies grundsätzlich auf seine Kosten.