Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Aufnahme eines (weiteren) Minijobs
Der Arbeitnehmer H übt seit mehreren Jahren eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Am 1.4.2024 nahm Herr H zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L gegen ein Entgelt von monatlich 200 EUR auf sowie ab dem 1.7.2025 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein Entgelt von monatlich 500 EUR bei Arbeitgeber F.
Ergebnis: Herr H ist in seiner Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Da die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L zuerst ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B. Daher bleibt die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber L versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; sie ist jedoch rentenversicherungspflichtig.
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber F ist dagegen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen; sie wird dadurch versicherungspflichtig.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die Beschäftigungen bei Arbeitgeber F versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung ist.
Arbeitgeber B |
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Monatliches Arbeitsentgelt |
5.300 EUR |
Urlaubsgeld |
1.500 EUR |
Weihnachtsgeld |
3.000 EUR |
Arbeitgeber F |
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Monatliches Arbeitsentgelt |
500 EUR |
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ab 1.7.2025 |
Arbeitgeber B |
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Jährliches Gesamtbruttoentgelt 12 × 5.300 EUR = |
63.600 EUR |
+ Urlaubsgeld |
1.500 EUR |
+ Weihnachtsgeld |
3.000 EUR |
Summe: |
68.100 EUR |
Arbeitgeber F |
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Jährliches Gesamtbruttoentgelt 12 × 500 EUR = |
6.000 EUR |
Regelmäßiges JAE aus beiden Beschäftigungen |
74.100 EUR |
Durch die Aufnahme der Beschäftigung zum 1.7.2025 bei Arbeitgeber F wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überschritten.
Herr H scheidet frühestens zum 31.12.2025 aus der Krankenversicherungspflicht aus, da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2025 (= 73.800 EUR) überschreitet. Die zum 1.7.2025 aufgenommene Beschäftigung ist bis zum 31.12.2025 kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet allerdings nur dann zum 31.12.2025, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2026 überschreitet.