Leitsatz

Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer mehrjährige Bauarbeiten am Schluss erstmalig jahresübergreifend abrechnen.

 

Fakten:

Vorliegend wurden Sanierungsarbeiten an der Fassade der Wohnanlage über zwei Jahre durchgeführt und die entstandenen Kosten erst nach Abschluss der Arbeiten in die Jahresabrechnung des Fertigstellungsjahres insgesamt eingestellt. So konnte auch verfahren werden, denn es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer mehrjährige Bauarbeiten am Schluss erstmalig jahresübergreifend abrechnen. Zumindest dann, wenn die im Jahr des Beginns der Sanierungsmaßnahmen ausgegebenen Baukosten noch nicht in der entsprechenden Jahresabrechnung abgerechnet worden sind, ergibt sich zwingend, dass dann in der folgenden Jahresabrechnung nicht nur die in dieser Wirtschaftsperiode aufgelaufenen Baukosten abzurechnen sind, sondern eben auch diejenigen der Vorperiode. Würden in der Jahresabrechnung des Fertigstellungsjahres nur die in dieser Wirtschaftsperiode angefallenen Baukosten eingestellt, verbliebe ein Abrechnungsergänzungsanspruch für die bereits im Vorjahr ausgegebenen Baukosten.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.01.2004, 24 W 182/02

Fazit:

Das Gericht hatte vorliegend weiter entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft bei Zweifeln über die Bestandskraft von vorschussweisen Sonderumlagebeschlüssen nicht gehindert ist, im Zuge der Abrechnung der tatsächlichen Baukosten nochmals bestätigend über die Vornahme der Bauarbeiten zu beschließen und den auf die Baukosten entfallenden Teil der Jahresabrechnung als "Sonderumlage" zu bezeichnen.

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