Kein Wegerecht aus Gewohnheit

Ein Wegerecht auf Grundlage von Gewohnheitsrecht besteht nicht.

Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Es muss allerdings über einen bestimmten Einzelfall hinausweisen. Als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle kann Gewohnheitsrecht nur zwischen einer Vielzahl von Personen und bezüglich einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Grundstücksnachbarn.

Nur Vereinbarung oder Notwegrecht als Rechtsgrundlage für Wegerecht

In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung entstehen oder als Notwegrecht. Letzteres erfordert nach § 917 BGB, dass dem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt.

Ob im entschiedenen Fall die Voraussetzungen für ein Notwegrecht gegeben sind, muss nun das Oberlandesgericht prüfen, an das der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen hat. Ob sich die klagenden Eigentümer auf ein Notwegrecht berufen können, hängt dem BGH zufolge davon ab, ob ihre Grundstücke nur zu Wohnzwecken oder auch gewerblich genutzt werden. Für den ersteren Fall verneint der BGH ein Notwegrecht, weil die Garagen nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig sind. Bei einer gewerblichen Nutzung könnte es anders sein, nämlich dann, wenn das Be- und Entladen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem verbindungslosen Grundstücksteil für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderlich sind. Dann wäre auch eine Zufahrt zu diesem Teil notwendig.

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