Rz. 2

§ 18k enthält eine Sonderregelung mit Ausnahmen von der Grundregel in § 18i. Sie bestimmt die Ausnahmefälle, in denen die Betriebsnummer nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergeben wird. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Übermittlung der vergebenen Betriebsnummern an die Bundesagentur für Arbeit angeordnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge