Rz. 10
Eine Einkommensminderung von wenigstens 10 % kann jederzeit – also auch vor dem nächstfolgenden 1. Juli – von dem Zeitpunkt an (taggenau) berücksichtigt werden, in dem sie eintritt (Abs. 2 Satz 1). Ein besonderer Antrag ist hierfür zwar nicht erforderlich; es empfiehlt sich jedoch, dem Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Hinweis zu geben (vgl. Rz. 3).
Voraussetzung ist, dass das laufende Einkommen gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen um voraussichtlich (nach der Gesetzesbegründung zum HEZG i. S. v. nicht nur vorübergehend zu verstehen) mindestens 10 % geringer ist.
Rz. 11
Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 2).
Rz. 12
Früher (bis 30.6.2001) musste laufendes Erwerbseinkommen darüber hinaus für sich allein oder zusammen mit Erwerbsersatzeinkommen in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Kalendermonaten im Durchschnitt um wenigstens 10 % geringer gewesen sein. Das ist zwar nicht mehr ausdrücklich in Abs. 2 geregelt, gleichwohl erscheint eine solche Betrachtungsweise als angemessen.
Wegen der nach Abs. 2 Satz 1 gebotenen Gegenüberstellung des laufenden Einkommens mit dem bisher berücksichtigten – und zwar unabhängig von der Art des Einkommens – ist beim Erwerbseinkommen nicht auf die Bezüge des letzten Kalenderjahres abzustellen; § 18b Abs. 2 ist anders als in den Fällen des § 18d Abs. 1 nicht anzuwenden. Zur Änderung beim einmaligen Vermögenseinkommen vgl. Rz. 6.
Rz. 13
Beim Bezug mehrerer Einkommen muss die Einkommensminderung bezogen auf das Gesamteinkommen mindestens 10 % ausmachen; mehrere Einkommen sind daher zusammenzurechnen, bevor sie mit dem bisher berücksichtigten Einkommen verglichen werden. Vom Ergebnis dieses Vergleichs hängt es ab, ob die Rente vom Beginn der Einkommensminderung an zugunsten des Berechtigten neu zu berechnen ist oder bis zum nächstfolgenden 1. Juli (Abs. 1) keine Anpassung vorgenommen wird.
Beispiel 1:
Bei der Witwenrente wurden berücksichtigt: Erwerbseinkommen |
1.000,00 EUR |
Erwerbsersatzeinkommen |
|
(Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) |
400,00 EUR |
Gesamteinkommen monatlich |
1.400,00 EUR |
Das Einkommen mindert sich ab 1.11.2020 wie folgt: |
Erwerbseinkommen |
500,00 EUR |
Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung |
800,00 EUR |
Gesamteinkommen monatlich |
1.300,00 EUR |
Lösung:
Es bleibt ab 1.11.2020 bei der bisherigen Einkommensanrechnung. Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, weil das neue Gesamteinkommen nicht um mindestens 10 % geringer ist als das bisherige. Dass die Einkommensminderung beim Erwerbseinkommen für sich betrachtet mehr als 10 % ausmacht, ist insoweit unbeachtlich.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, das Erwerbseinkommen mindert sich jedoch ab 1.11.2020 um 550,00 EUR auf 450,00 EUR, so dass nur noch ein Gesamteinkommen i. H. v. monatlich 1.250,00 EUR erzielt wird.
Lösung:
Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden, weil das neue Gesamteinkommen um mindestens 10 % geringer ist als das bisherige. Die Einkommensminderung ist ab 1.11.2020 zu berücksichtigen.