2.1 Beitragsfreiheit der Zuschüsse zum Krankengeld etc.
Rz. 3
Durch die Regelung sollen entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger insbesondere folgende Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezugs der genannten Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld erbracht werden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden: Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld privat Versicherter, sowie sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die weiter geleistet werden, d. h. insbesondere Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen), Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse und Prämien für Direktversicherungen (so BT-Drs. 15/4228 S. 22), soweit sie nicht ohnehin beitragsfrei sind (insbesondere nach § 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Die sonstigen Leistungen müssen „weiter geleistet“ werden, müssen also bereits vor dem Zeitpunkt des Eintritts des Entgeltersatzleistungstatbestands gewährt worden sein. Entgeltersatzleistungen und zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zusammen dürfen allerdings das Nettoarbeitsentgelt i. S. d. § 47 Abs. 1 SGB V um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. Der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag freiwillig Versicherter zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist zu berücksichtigen.
Rz. 4
Die Regelung trägt auch der Tatsache Rechnung, dass Zusatzleistungen, die nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der sonstigen den Bezug der genannten Entgeltersatzleistungen begründenden Faktoren gewährt werden, insbesondere Krankengeldzuschüsse, nicht in die Berechnungsgrundlage späterer Sozialleistungen einfließen sollen und damit z. B. zu höheren Rentenanwartschaften im Alter führen. Vielmehr ist Ziel dieser Zusatzleistungen, die Abdeckung der konkreten Bedarfssituation zu erreichen. Außerdem wird auf diese Weise vermieden, dass Arbeitnehmer nach Beendigung des Leistungsbezugs den von ihnen für Sachbezüge während des Erhalts von Entgeltersatzleistungen zu tragenden Beitragsanteil noch nachentrichten müssen (BT-Drs. 15/4228 S. 22).
Rz. 5
Bisher war in § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bereits vorgeschrieben, dass Zuschüsse zum Krankengeld kein Arbeitsentgelt darstellen, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten. Diese Regelung wurde wohl als nicht mehr ausreichend angesehen und daher durch Art. 4 Nr. 3 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes gestrichen. Die neue Vorschrift ist umfassender und bezieht u. a. auch die Entgeltersatzleistungen der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie das Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung in die neue Regelung ein.
2.2 Betroffene Entgeltersatzleistungen
Rz. 6
Abs. 1 Satz 1 nennt die erfassten Entgeltersatzleistungen. Zuschüsse können dem Grunde nach beitragsfrei zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Krankentagegeld geleistet werden. Der Kreis der Leistungen, zu denen sonstige Einnahmen dem Grunde nach beitragsfrei weiter geleistet werden können, umfasst darüber hinaus auch Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld und Elterngeld. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind nach § 20 MuSchG gesetzlich vorgeschrieben und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV ohnehin beitragsfrei gestellt.
2.3 Begriff des Nettoarbeitsentgelts
Rz. 7
Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist in Anwendung des § 47 SGB V u. a. danach zu unterscheiden, ob der Versicherte während der letzten 12 Kalendermonate einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten hat oder nicht. Dieses wird ggf. bei der Bestimmung des Nettoarbeitsentgelts anteilig einbezogen (s. u.). Für die Beitragsberechnung bei Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt während des Sozialleistungsbezuges ist hingegen ausschließlich § 23a anzuwenden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist weder Zuschuss noch sonstige Einnahme i. S. d. § 23c (vgl. auch Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 23c Rz. 17).
2.3.1 Nettoarbeitsentgelt allgemein
Rz. 8
Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt i. S. d. § 14. Für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts wird in Anwendung der Regeln des § 47 SGB V das im dort definierten Bemessungszeitraum erzielte kalendertägliche Bruttoarbeitsentgelt ("Regelentgelt) – auch soweit es Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenzen überschreitet – herangezogen, soweit es der Beitragspflicht unterliegt (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 15.11.2005, Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV, . 8 i. V. m. der Anlage zum Rundschreiben). Wurden neben dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt auch Sachbezüge gewährt, ist der Wert der Sachbezüge dem Bruttoarbeitsentgelt hinzuzurechnen. Bei der Beurteilung des Arbeitsentgelts ist vom Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 und der nach § 17 erlass...