0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) brachte eine Neufassung dieser Vorschrift. Mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden in Abs. 1 die Sätze 1 und 2 geändert und in Abs. 2 Satz 2 gestrichen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 ein neuer Abs. 1a eingefügt. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) wurde Abs. 1a mit Wirkung zum 1.8.2013 wieder gestrichen. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 3 eingefügt. Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1 ein neuer Satz 2 eingefügt und ein neuer Satz 4 hinzugefügt. Die Bagatellgrenze in Satz 3 (zuvor Satz 2) wurde von 100,00 EUR auf 150,00 EUR angehoben.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Regelung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt von § 240 der Abgabenordnung. Die Vorschrift über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Beiträgen (vgl. § 76) ist auch bei der Verhängung des Säunmiszuschlages anzuwenden.
Der Zahlungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Krankenkasse als Einzugstelle spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (vgl. § 23) über die fälligen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verfügen kann. Seit dem 1.1.2009 ist auch die Insolvenzgeldumlage bis zum Fälligkeitstag an die Krankenkasse abzuführen. Ist dies nicht der Fall, hat die Krankenkasse Säumniszuschläge zu erheben.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) gilt bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit als Tag der Zahlung. Kommt es allerdings bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung zu einer Nichteinlösung der Lastschrift und damit ggf. zu einer Rückbelastung auf dem Konto der Krankenkasse, liegt keine rechtzeitige Zahlung der Beiträge vor, so dass die Krankenkasse Säumniszuschläge zu erheben hat, es sei denn, der Zahlungspflichtige hat die Rückbelastung nicht zu vertreten. Dies normiert § 24 Abs. 3 Satz 1 nunmehr ausdrücklich.
Da seit dem 1.1.2005 die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig sind, kann der Fälligkeitstag für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung nicht mehr auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Wenn für andere Beträge (z. B. für die gesetzliche Unfallversicherung) der Fälligkeitstag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, ist der Beitrag mit Rücksicht auf § 26 Abs. 3 SGB X auch dann noch rechtzeitig gezahlt, wenn der Sozialversicherungsträger am nächstfolgenden Werktag die Beiträge erhält. Letzteres gilt auch für die Berechnung des Endes des jeweiligen Säumnismonats.
Der säumige Monat beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstages der Beiträge; bei Fälligkeit der Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats sind Säumniszuschläge bereits vom nächsten Kalendertag an (auch wenn es sich dabei um einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt) zu erheben. Bereits bei Zahlungsverzug von nur einem Tag ist die Krankenkasse gehalten, Säumniszuschläge zu erheben.
Die Erhebung der Säumniszuschläge ist nicht in das Ermessen der Krankenkasse gestellt.
Erfasst werden alle Beiträge, die aufgrund von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten sind, insbesondere also der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d. Beiträge versicherungspflichtiger Selbständiger sind ebenso erfasst wie die für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte zu entrichtenden Pauschalbeiträge sowie die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht erfasst sind freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Auf diese hat der Rentenversicherungsträger keinen Zahlanspruch. Werden sie nicht geleistet, droht ggf. auf der Leistungsseite das Entfallen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen.
2 Rechtspraxis
2.1 Säumniszuschläge bei Zahlungsverzug
Rz. 2
Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, nach denen ein Säumniszuschlag zu erheben ist.
Am Fälligkeitstag sind Beiträge i. H. v. 170,00 EUR noch nicht gezahlt. Von dem auf 150,00 EUR abgerundeten Betrag sind dann die Säumniszuschläge i. H. v. 1 % = 1,50 EUR zu erheben.
Die Erhebung der Säumniszuschläge setzt keine Zahlungsaufforderung voraus.
Für die Überwachung der fristgerechten Beitragszahlung ist die Frage zu klären, wann die Beiträge als gezahlt gelten. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 1 Satz...