Rz. 33
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten (vgl. § 8a) ist anstelle der für die versicherungspflichtig Beschäftigten vorgesehenen Meldungen und Beitragsnachweise ein Haushaltsscheck zu verwenden. Die Einzelheiten dieses Verfahrens erläutern die Spitzenverbände im Gemeinsamen Rundschreiben"Haushaltsscheck-Verfahren" in der Fassung ab 1.10.2022 (https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/GemVB_HHS.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Rz. 34
Bei Verwendung des Haushaltsschecks für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle die Betriebsnummer, um damit dem Privathaushalt die erforderlichen Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern (§ 28h Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 28i Satz 5).
Rz. 35
Nach § 28h Abs. 3 Satz 1 berechnet die Einzugsstelle bei Verwendung eines Haushaltsschecks den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2). Dies gilt ebenfalls für die Beiträge zur Unfallversicherung und die einheitliche Pauschsteuer (Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" Ziff. 5.6 Abs. 1). Insolvenzgeldumlage wird nicht erhoben (§ 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Mit diesem Verfahren werden Fehlberechnungen vermieden und auch sichergestellt, dass die Beträge in richtiger Höhe festgesetzt werden. Da der Gesamtbetrag von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nur im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen wird, hat der Privathaushalt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Einzugsermächtigung zu erteilen (Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" Ziff. 5.6 Abs. 3).
Rz. 36
Die Einzugsstelle hat die in Abs. 3 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen und dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mitzuteilen (§ 28h Abs. 3 Satz 3). Zu diesem Zweck erhält der Arbeitnehmer über die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte eine entsprechende Bescheinigung. Die Bedeutung der Bescheinigung muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein. Die Bescheinigung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30.4. eines jeden Jahres für alle im Vorjahr gemeldeten Daten auszustellen. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung für den Arbeitnehmer auszustellen. Zahlt der Arbeitnehmer die Differenz vom vollen Rentenversicherungsbeitrag und des 5 %igen Beitragsanteils des Arbeitgebers, erhält der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für das Finanzamt über die nachgewiesenen Beiträge. Diese können in der Steuererklärung geltend gemacht werden (vgl. Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" Ziff. 7.1).
Rz. 37
Die am Haushaltsscheck-Verfahren teilnehmenden Arbeitgeber erhalten von der Einzugsstelle vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen (vgl. § 23 Abs. 2a) einen Bescheid über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabenzeitraum und nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Bescheinigung für das Finanzamt (§ 28h Abs. 4). Sie weist den Zeitraum aus, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden sowie die Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallen den Abgaben (vgl. Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" Ziff. 7.2).