0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) wurde die Vorschrift zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt. Zwischenzeitlich ist sie mehrfach geändert worden, so z. B. mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) und dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621). Die Abs. 1, 3 und 5 wurden mit dem RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 neu gefasst. Abs. 3 wurde sowohl mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 als auch mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 27.12.2007 geändert.
Die Einfügung des Abs. 1a wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 1.1.2011 vorgenommen. Durch das gleiche Gesetz wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert. Abs. 3 wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2013 durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Auch die Einzugsstellen werden überprüft, ob sie die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen. Damit soll auch erreicht werden, dass die Einzugsstellen gegenüber den Arbeitgebern einheitlich verfahren. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten durch die Prüfung sämtlicher Einzugsstellen einen entsprechenden Überblick und können damit Korrekturen und Veränderungen anregen.
Es gehört auch zu den zu überprüfenden Aufgaben der Einzugsstellen, den Eingang der von den Trägern der Rentenversicherung anlässlich der Betriebsprüfungen nachgeforderten Beiträge zu überwachen, erforderlichenfalls anzumahnen, Säumniszuschläge zu erheben und notfalls die ausstehenden Beiträge und Säumniszuschläge zu vollstrecken.
2 Rechtspraxis
2.1 Prüfung bei den Einzugsstellen
Rz. 3
Die Träger der Rentenversicherung und die BA sind nach Abs. 1 verpflichtet, die Einzugsstellen mindestens alle 4 Jahre (vgl. § 25) hinsichtlich der Aufgaben zu prüfen, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 erhalten. Sog. "ad-hoc"-Prüfungen sind möglich, insbesondere bei der Feststellung gravierender Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Beiträge. Bei den Prüfungen sollen nach den Sätzen 3 und 4 des Abs. 1 die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, um die Einzugsstellenprüfung optimal vorbereiten zu können. Diese soll möglichst mit Hilfe elektronischer Verfahren durchgeführt werden. Daher soll es der Deutschen Rentenversicherung Bund ermöglicht werden, in der bei ihr nach § 28p Abs. 8 geführten Datei der Arbeitgeber die für eine Prüfung bei der Einzugsstelle erforderlichen Daten zu speichern. Die zu speichernden Daten müssen sich aus den Bescheiden oder deren Anlagen, die anlässlich der Betriebsprüfung nach § 28p gegenüber den Arbeitgebern oder ihren Servicestellen erlassen wurden, ergeben.
Die Prüfung der Träger der Rentenversicherung und der BA bei den Einzugsstellen erstreckt sich auf die den Einzugsstellen nach § 28l Abs. 1 übertragenen Aufgaben. Den Trägern der Rentenversicherung und der BA ist somit gegenüber den Einzugsstellen lediglich die Prüfung hinsichtlich der ihnen selbst zustehenden Beitragsansprüche einschließlich der anlässlich von Betriebsprüfungen geltend gemachten Nachforderungen von Beiträgen sowie der damit erforderlichen Meldungen eingeräumt worden. Die Prüfung der Träger der Rentenversicherung und der BA beschränkt sich auf die sachliche und rechtliche Abwicklung der Geltendmachung ihrer Beitragsansprüche; ein Aufsichtsrecht gegenüber den Einzugsstellen steht ihnen nicht zu. Seit dem 1.1.2011 haben die genannten Träger nach Abs. 1a auch die Prüfung der Einzugsstellen hinsichtlich der an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen (vgl. dazu Rz. 3a).
Abs. 4 stellt klar, dass sich die Prüfung auf alle Stellen erstreckt, die Aufgaben für die Einzugsstellen wahrnehmen. Soweit daher eine Krankenkasse als Einzugsstelle bestimmte Aufgaben der Verwaltung, Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge oder des Meldeverfahrens außerhalb der eigenen Kassenräume (z. B. bei einem Landesverband) durchführen lässt, erstreckt sich die Prüfung auch auf diesen Teil der Arbeiten.
Die vorstehend aufgezeigten Kriterien für die Prüfung der Einzugsstellen gelten auch für Prüfung der Künstlersozialkasse durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Seit dem 1.4.2003 wird auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständige Einzugsstelle für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund und/oder dem zuständigen Regionalträger geprüft.
2.2 Prüfung zugunsten des Bundesversicherungsamts
Rz. 3a
Nach § 28r Abs. 1 und 2 haftet bei schuldhafter Verletzung einer nach diesem Abschnitt auferl...