Rz. 23
Der Beschäftigte muss im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnissses entsandt worden sein. Neben der Bewegung in das Ausland (vgl. dazu Rz. 31 ff.) muss auch die Rückkehr in das Inland ihren Grund im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis haben. Hierzu muss gewährleistet sein, dass der Beschäftigte seine im Inland unterbrochene Tätigkeit fortsetzt (BSG, Urteil v. 8.12.1994, 2 RU 37/93, SozR 3-6050 Art. 14 Nr. 4). Eine Einstellung im Ausland bei einem im Inland ansässigen Unternehmen für eine Beschäftigung im Ausland bezieht den Arbeitnehmer daher nicht in Schutz der deutschen Sozialversicherung ein (BSG, Urteil v. 30.7.1981, 10/8b RKg 12/80, SozR 5870 § 1 Nr. 9). Unabhängig davon, ob Beschäftigung oder Wohnsitz Grund für die Einbeziehung in das Sozialversicherungssystem sind, reicht es auch nicht aus, wenn die betreffende Person lediglich in das Inland gekommen ist, um notwendige Formalien ihres Beschäftigungsverhältnisses im Ausland in Ordnung zu bringen (BSG, Urteil v. 30.7.1981, 10/8b RKg 12/80, SozR 5870 § 1 Nr. 9). Eine ausreichende Integration in das inländische Arbeitsleben besteht nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis im Inland für die Dauer des Auslandsaufenthaltes aufgelöst ist, selbst wenn der inländische Arbeitgeber vertraglich verspricht, den Beschäftigten nach dessen Rückkehr wieder einzustellen (sog. Wiedereinstellungsklausel). Denn im Fall der Auflösung des inländischen Arbeitsverhältnisses ist – auch bei Vereinbarung einer Wiedereinstellungsklausel – während der Dauer des Auslandsaufenthaltes rechtlich nicht gewährleistet, dass der Beschäftigte dauerhaft in der inländischen Arbeitswelt integriert bleibt (BSG, Urteil v. 17.11.1992, 4 RA 15/91). Keine Entsendung liegt vor, wenn der Beschäftigte nicht zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht (Dienstpflicht) im Rahmen des (ruhenden) Arbeitsverhältnisses entsandt wird, er vielmehr aus eigenem Willen – mit Billigung des Dienstherrn – einen eigenständigen befristeten Arbeitsvertrag abschließt (vgl. BSG, Urteil v. 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R).
Rz. 24
Der Wechsel des inländischen Arbeitgebers ist, sofern die Voraussetzungen für eine begrenzte Entsendung im Übrigen bestehen bleiben, dann unschädlich, wenn das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers von einem anderen inländischen Unternehmen übernommen wird. Wird der Arbeitgeber hingegen vorzeitig gewechselt, entfällt die Entsendung.
Rz. 25
Wird jemand zeitgleich mit der Entsendung von einem inländischen Arbeitgeber erst eingestellt, rechtfertigt sich seine Einbeziehung in den deutschen Sozialversicherungsschutz nur dann, wenn wenigstens anderweitig ein Bezug zur deutschen Sozialversicherung besteht, d. h. zumindest ist zu fordern, dass der Betreffende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Nimmt also ein Deutscher nach langjährigem Auslandsaufenthalt seinen Wohnsitz in Deutschland und wird dann unmittelbar wieder von einem deutschen Unternehmen im Ausland beschäftigt, genügt dies, um eine Entsendung aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis anzunehmen (BSG, Urteil v. 25.8.1994, 2 RU 14/93, juris).
Rz. 26
Die Eingliederung in den Betrieb der ausländischen Tochtergesellschaft und die Zahlung eines Arbeitsentgelts durch diese sind wesentliche Merkmale, die für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Tochtergesellschaft bzw. bei einer Zweigniederlassung sprechen (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB IV, § 4 Rz. 4). An einer Entsendung fehlt es daher dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer ausländischen Tochtergesellschaft des inländischen Unternehmens den Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale aufweist und das bisherige inländische Arbeitsverhältnis in den Hintergrund tritt. Sofern ein Arbeitnehmer für eine Tochtergesellschaft eines inländischen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig wird, besteht das inländische Beschäftigungsverhältnis allerdings fort, wenn das Entgelt weiter von dem inländischen Mutterunternehmen gezahlt wird und dieses weisungsbefugt bleibt. So ist ein Beschäftigter kraft Ausstrahlung grundsätzlich nach deutschem Recht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn er ursprünglich von der Muttergesellschaft eingestellt wurde und aufgrund des Zusatzvertrages mit der Tochtergesellschaft als Angestellter für die zeitlich begrenzte Dauer entsandt wird und nach Rückkehr nach Deutschland eine Weiterbeschäftigung in leitender Position vorgesehen ist (hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.5.2008, L 14 U 45/06; vgl. auch BSG, Urteil v. 10.8.1999, B 2 U 30/98 R,SozR 3-2400 § 4 Nr. 5).
Rz. 27
Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der Muttergesellschaft steht einem Beschäftigungsverhältnis bei der Tochtergesellschaft nicht grundsätzlich entgegen (BSG, Urteil v. 7.11.1996, 12 RK 79/94). Es kommt auch insoweit auf die Würdigung der Gesamtumstände an. Wird das Beschäftigungsverhältnis gelöst und der Arbeitnehmer bei einer selbständigen Tochtergesellschaft im Ausland beschäftigt, ist von e...