Rz. 17c
Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 leiten die Einzugsstellen in den Fällen, in denen die oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, zwingend von Amts wegen ein Anfrageverfahren ein (obligatorisches Anfrageverfahren). Diese Regelung wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 eingeführt. Hintergrund war, dass für mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige sowie geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft die Meldung einer abhängigen Beschäftigung ohne nähere Prüfung des Status der Betroffenen akzeptiert und entsprechende Beiträge unter anderem zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit abgeführt wurden. Bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen gab es Fälle, in denen sich nachträglich herausstellte, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht bestanden, weil keine abhängige Beschäftigung vorlag. Diese Problematik wurde durch die Einführung des obligatorischen Anfrageverfahrens behoben (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982 S. 7 f.).
Seither hat die Einzugsstelle die Meldungen, die durch eine Kennziffer bestimmt für die beschäftigten Angehörigen des Arbeitgebers und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter vom Arbeitgeber erstattet wurden (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10, 11), von Amts wegen zur weiteren Prüfung an die DRV Bund weiterzuleiten. Wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers ist, hat die Einzugsstelle mithin eigeninitiativ einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 2 zu stellen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.7.2008, L 16 B 30/08 KR ER, juris). Seit dem 1.1.2008 ist auch bei Beschäftigungen von Abkömmlingen von Amts wegen ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Die Anmeldung dieser Personen ist daher gesondert zu kennzeichnen (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e).
Rz. 17d
Die Zuständigkeit der Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2) ist insoweit eingeschränkt. Soweit ausschließlich die Frage zu klären ist, ob eine Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung vorliegt, sich die Abgrenzung selbständige Tätigkeit/abhängige Beschäftigung mithin nicht stellt, verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Krankenversicherung nach § 28h Abs. 2. Der Arbeitgeber hat diese Anmeldungen mit dem Statuskennzeichen "1" für eine Beziehung des gemeldeten Beschäftigten zum Arbeitgeber als Ehegatte/Lebenspartner und Abkömmling oder "2" für eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH zu versehen. Aufgrund dieser Anmeldungen wird dann automatisch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 eingeleitet. Hierzu werden von der Einzugstelle oder der Clearingstelle der DRV Bund die jeweiligen Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber versandt. Einer separaten Antragstellung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht. Für Ehegatten oder Lebenspartner des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Abkömmlinge, für die bereits vor dem 1.1.2008 ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherung angenommen wurde (Bestandsfälle), kommt eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2005 bzw. 1.1.2008 nicht in Betracht. In diesen Bestandsfällen ist nach § 28h Abs. 2 die Einzugsstelle für die Beurteilung zuständig, ob ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Aufgrund der Besonderheit des obligatorischen Anfrageverfahrens, das durch die Anmeldung der Beschäftigung der Betroffenen ausgelöst wird, besteht für die Anwendung der Regelungen über den Beginn der Versicherungspflicht und die Fälligkeit der Beiträge nach § 7a Abs. 6 kein Raum. Dies gilt auch für die in § 7a Abs. 7 vorgesehene aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Statusentscheidungen über das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände v. 5.7.2005, S. 29, abrufbar unter: http://www.aok-business.de).