2.1 Pflicht zur Vereinbarung einer Insolvenzsicherung (Abs. 1)
Rz. 3
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289, S. 16) führt hierzu aus:
Zitat
In der Begründung zum Gesetzentwurf für den früheren § 7a SGB IV (Bundestagsdrucksache 13/9741) finden sich keine Ausführungen über die besondere Erwähnung des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Vorkehrungen zum geforderten Insolvenzschutz. Durch die Ersetzung der Wörter "des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag" durch die Wörter "des Gesamtsozialversicherungsbeitrags" wird klargestellt, dass das Wertguthaben als Bruttowert gegen Insolvenz zu sichern ist, und zwar einschließlich des auf das Wertguthaben entfallenden und noch nicht entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28d SGB IV. Die weiteren Änderungen berücksichtigen sprachliche Anpassungen.
Rz. 4
Der Gesetzgeber hält also an der Grundkonzeption des § 7b a. F. fest und bestimmt seither, dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen treffen müssen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit
- ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und
- das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags die monatliche Bezugsgröße (2009: 2.520,00 EUR West, 2.135,00 EUR Ost; vgl. hierzu § 18 SGB IV) übersteigt. Davon kann gemäß Satz 2 durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Abs. 1 und 2 verpflichten den Arbeitgeber nicht nur zur einmaligen Einrichtung einer geeigneten Insolvenzsicherung, sondern auch zur ihrer Aufrechterhaltung. Die Norm verlangt den Insolvenzschutz des Guthabens einschließlich der darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Mittelbar wird das mit einer vor oder nach der Freistellung mittels Arbeitsleistung erzielte Arbeitsentgelt geschützt. Die Vertragsparteien sind hierzu verpflichtet, innerhalb der Wertguthabenvereinbarung (§ 7b) Regelungen über die vom Arbeitgeber zu treffenden Vorkehrungen festlegen, um das Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern. Diese gesetzgeberische Vorgabe ist nicht disponibel. Es handelt sich um eine beide Vertragsparteien treffende gesetzliche Pflicht. Ausgenommen sind nur Bund, Länder und Gemeinden, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist (vgl. § 7e Abs. 9). Insoweit geht das Gesetz davon aus, dass die Wertguthaben auch ohne spezielle Insolvenzsicherung geschützt sind (vgl. Schlegel, jurisPR-SozR 3/2009 Anm. 4).
Einschränkend bestimmt das Gesetz allerdings weiter, dass es eines Insolvenzschutzes nur bedarf, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB III nicht besteht (§ 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Hiervon wiederum kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden, indem die Vertragsparteien abweichende Sicherungsschwellen vereinbaren (Schlegel, a. a. O.). Soweit ausgeführt wird, mit der Neuregelung würden die Voraussetzungen für den Insolvenzschutz gegenüber § 7d Abs. 1 Nr. 2 a. F. erheblich herabgesetzt (Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 185), ist dem nicht zuzustimmen (vgl. auch Ausschuss-Drs. 16 [11] 1141 S. 31). Die Bestimmungen zum Insolvenzschutz stellen in vielen Punkten eine Verbesserungen zur alten Regelung dar. Neben der eindeutigen arbeitsrechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeber, den regelmäßigen Informationspflichten und der Schadensersatzregelung ist vor allem der Prüfauftrag des Trägers der Rentenversicherung hervorzuheben (vgl. Ausschuss-Drs. 16 [11] 1141 S. 26).
Rz. 5
Abs. 1 stellt klar, dass die Sicherung das gesamte sicherungspflichtige Wertguthaben, d. h. auch den darauf anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen muss. Geschützt werden sollen danach die Ansprüche der Sozialversicherungsträger, des Fiskus und jene der Beschäftigten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG. Danach sind auf Altersteilzeitkonten im Blockmodell weiterhin ausschließlich die Sondervorschriften des § 8a AltTZG anwendbar. Dies gilt allerdings nicht für solche Altersteilzeitkonten, bei denen vor dem 1.7.2004 mit der Altersteilzeit-Arbeit begonnen wurde. Diese sind gemäß § 15g AltTZG ebenfalls § 7e zuzuordnen. Es stellt sich allerdings grundsätzlich die Frage, warum solche Grenzen formuliert werden, wenn nur Wertguthaben (in Abgrenzung zu Kurzzeitkonten) gegen Insolvenz gesichert werden müssen; denn in der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass Wertguthaben nicht von Anfang an gegen Insolvenz gesichert sind. Wenn ein Wertguthaben bei Ent...