Rz. 13
Ein Dritter ist nach Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich. Die Wertguthaben können hiernach auch von dem Arbeitgeber geführt werden. Dazu muss allerdings nach Abs. 2 Satz 2 ein anderes, also einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbart werden, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung. Die gelisteten Bürgschafts-, Verpfändungs- und Versicherungsmodelle schließen eine interne Finanzierung nicht aus (Cisch/Ulbrich, a. a. O., S. 555). Derartige Schutzinstrumentarien sind nur beispielhaft aufgezählt ("insbesondere"). Andere Sicherungsmittel sind zulässig, soweit sie Treuhandkonten "gleichwertig" sind. Das wird immer dann der Fall sein, wenn sie den Ansprüchen aus dem Wertguthaben im Insolvenzverfahren wirksam eine privilegierte Stellung einräumen, z. B. ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50 f. InsO gewähren. Sicherungsübereignungen und -zessionen dürften bei entsprechender Ausgestaltung diesen Anforderungen genügen (zutreffend Cisch/Ulbrich, a. a. O., S. 555).Verpfändungs- und Abtretungsmodelle haben sich in der Praxis bewährt. Bei sachgerechter Ausgestaltung bietet diese Maßnahme ein Schutzniveau, das dem einer Treuhandkonstruktion vergleichbar ist. Das Pfandrecht führt zu einem Absonderungsrecht, das dem Pfandgläubiger eine Vorrangstellung gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern verschafft. Konsequenterweise ist die Verpfändung von Wertpapieren, insbesondere von Investmentfondsanteilen, als gängiges Verfahren zur Insolvenzsicherung z. B. in den Gesetzesmaterialien zur Altersteilzeit ausdrücklich als geeignete Maßnahme anerkannt (vgl. Ausschuss-Drs. 16 [11] 1119 S. 7).
Rz. 14
Soweit das Gesetz allerdings das Attribut "schuldrechtliches" verwendet, ist dies zumindest unscharf. Zwar liegt der Verpfändung eine Forderung des Arbeitnehmers zugrunde. Das Pfandrecht selbst ist aber dem Sachrecht zuzuordnen. Lediglich die Bürgschaft ist eine schuldrechtliche Absicherung (vgl. auch Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 185).
Fraglich ist, ob die Sicherung des Wertguthabens nur gegen Kündigungen des Arbeitgebers oder auch gegen Kündigungen des Insolvenzsicherungsträgers geschützt werden muss (vgl. Hanau/Veit, a. a. O., S. 185). Die Gesetzbegründung verweist mehrfach darauf, dass das erwirtschaftete Wertguthaben "gegen" Maßnahmen des Arbeitgebers zu schützen ist. Mithin muss angenommen werden, dass das Erfordernis einer "ausreichenden Sicherung gegen Kündigung" sich nur hierauf bezieht. Im Übrigen wird die Kündigungsmöglichkeit durch einen externen Sicherungsträger (z. B. Bank) schwerlich ausgeschlossen werden können.