2.1 Altersgrenzen
Rz. 3
Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ist gemäß § 36 Satz 1 Nr. 1 die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig (§ 36 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236 Abs. 1).
Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).
Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 FRG).
Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte mindert sich gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zugangsfaktor für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) von 1,0 um 0,003; dies entspricht einem dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente (§ 64). Soweit eine Altersrente für langjährig Versicherte bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres und damit 4 Jahre vorzeitig in Anspruch genommen wird, ergibt sich ein dauerhafter Rentenabschlag von 14,4 % (48 KM x 0,3 % = 14,4 %). Zur Minderung dieses Rentenabschlags können Versicherte aber auch von ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen und irgendeinen anderen Zeitpunkt zwischen der Vollendung ihres 63. Lebensjahres und ihres 67. Lebensjahres als Rentenbeginn bestimmen. Darüber hinaus besteht gemäß § 187a Abs. 1 die Möglichkeit, den durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente bedingten Rentenabschlag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch eine zusätzliche Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise auszugleichen. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 187a verwiesen.
2.2 Wartezeit
Rz. 4
Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ist erfüllt, wenn ein Versicherter 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§§ 36 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 4, 51 Abs. 3) nachweist. Ein Zeitraum von 35 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 420 Kalendermonate. Zu den auf die Wartezeit von 35 Jahren anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten zählen im Einzelnen Kalendermonate mit
- Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1, §§ 247, 248, 249a),
- beitragsfreien Zeiten (Anrechnungszeiten gemäß §§ 58, 252, 252a, Ersatzzeiten gemäß § 250) sowie
- Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b).
Dabei gelten Kalendermonate, die nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, als volle Monate (§ 122 Abs. 1). Kalendermonate, die mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, werden allerdings nur einmal auf die Wartezeit angerechnet.
Darüber hinaus sind auf die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich Monate anzurechnen, wenn
- nach der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft insgesamt zugunsten eines Versicherten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (bis zum 31.8.2009 nach den Vorschriften des BGB oder des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes) dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet worden sind (§ 52 Abs. 1),
- sich nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern für einen Versicherten gemäß § 120a Abs. 8 insgesamt ein Splittingzuwachs ergibt (§ 52 Abs. 1a),
- nach dem 31.3.1999 eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung ausgeübt worden ist, für die sich gemäß §§ 76b, 264b Zuschläge an Entgeltpunkten ergeben (§ 52 Abs. 2, § 244a).
Rz. 5
Entgegen dem bis 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1248 Abs. 7 RVO, § 25 Abs. 7 AVG, § 49 Abs. 3 RKG) ist es nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 nicht mehr erforderlich, dass in den 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten mindestens 15 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten enthalten sein müssen.
2.3 Hinzuverdienst
Rz. 6
Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3).
Neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte können Versicherte u...