Rz. 6
Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller (Abs. 2) Erwerbsminderung haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (36 Monaten) verfügen und die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1) zurückgelegt haben.
Rz. 7
Den Renten(Zahlungs-)beginn regelt § 99 Abs. 1 Satz 1, wonach die Erwerbsminderungsrente als Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an zu leisten ist, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Rente vom Beginn des Antragsmonats an geleistet.
Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung ab Mai 2020 vor und wurde der Rentenantrag bis spätestens zum 31.8.2020 gestellt, so beginnt die Rente am 1.6.2020. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.
Rz. 8
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nach § 102 Abs. 2 vom Grundsatz her nur befristet, d. h. als Rente auf Zeit für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn mit einer Höchstbezugsdauer von insgesamt 9 Jahren geleistet. Von der Grundkonzeption des Gesetzes her bildet die Gewährung einer Zeitrente den Regelfall, wobei sog. Arbeitsmarktrenten i. S. d. § 102 Abs. 2 Satz 5 – d. h. Renten, die wegen der Arbeitsmarktlage (also der Arbeitslosigkeit des Versicherten) gewährt werden (vgl. Rz. 15) – stets, d. h. ausnahmslos (bis zur Regelaltersgrenze) auf Zeit zu zahlen sind. Die nicht aufgrund der Arbeitsmarktlage zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung (die geleistet wird, weil der Versicherte nur noch unter 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann – § 43 Abs. 2 – oder weil er zwar noch 6 Stunden täglich oder möglicherweise sogar noch länger, aber nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann – vgl. § 43 Abs. 3 und Rz. 17 ff.) sowie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können nur unbefristet gewährt werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 3). Das BSG (Urteil v. 29.3.2006, B 13 RJ 31/05 R) hat den Begriff der Unwahrscheinlichkeit, der im Hinblick auf die "komplette Umgestaltung" des Gesetzes zur Befristung der Erwerbsminderungsrenten verglichen mit der bis zum 31.12.2000 geltenden Gesetzeslage ein rechtliches Novum darstelle, konkretisiert. Unwahrscheinlich i. S. d. § 102 Abs. 2 sei dahin zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine – rentenrechtlich relevante – Besserungsaussicht sprechen müssten, sodass ein Dauerzustand vorliege. Unwahrscheinlichkeit sei deshalb nur dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs nach medizinischen Erkenntnissen keine therapeutische Möglichkeit (einschließlich nicht duldungspflichtiger Operationen) bestehe, durch die die Erwerbsminderung behoben werden könne, d. h., wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Die Beweislast dafür, dass die Behebung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich und der Anspruch auf die Gewährung einer Dauerrente begründet ist, trägt der Versicherte.
Nach § 101 Abs. 1 wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit während der ersten 6 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt.
Rz. 9
Während nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Gesetzeslage Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stets in voller Höhe unabhängig vom Alter des Leistungsberechtigten gewährt wurden, hat der Gesetzgeber für die Rente nach § 43 (in seiner ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung) ebenso wie bei den Hinterbliebenenrenten (vgl. hierzu die Komm. zu den §§ 46 ff.) einen Zugangsfaktor (vgl. auch Rz. 5) als Rentenberechnungsfaktor eingeführt (§ 77 Abs. 2 Nr. 3, § 264c Abs. 1), der sicherstellen soll, dass die Rente bei "vorzeitigem" Rentenbezug, d. h. bei einem Rentenbeginn vor einem vom Gesetz bestimmtem Lebensalter des Versicherten (Referenzalter) nicht in voller Höhe, sondern nur mit Abschlägen gezahlt wird. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2011 war das 63. Lebensjahr das für die Höhe des Rentenabschlags maßgebliche Lebensalter, d. h. die Erwerbsminderungsrente wurde nur ungekürzt gezahlt, wenn sie ab dem 63. Lebensjahr oder später in Anspruch genommen wurde. Bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2023 ist insoweit auf das Referenzalter nach der Tabelle des § 264c Abs. 1 und ab dem Jahr 2024 auf das 65. Lebensjahr abzustellen. Bei einem Rentenbezug ab diesem Lebensalter ist im Rahmen der Rentenberechnung der Zugangsfaktor 1 in Ansatz zu brin...