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Die japanische Aktiengesellschaft findet jetzt ihre Rechtsgrundlage im kaisha hō. Für die Neukodifikation wurden die Bestimmungen für die Rechtsformen Aktiengesellschaft, Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft aus dem Handelsgesetz (shōhō) herausgelöst und zusammen mit einer weiteren Rechtsform, der schon genannten gōdō gaisha, die mit der Reform neu eingeführt wurde, im kaisha hō kodifiziert. Den Normen, die die Rechtsformen im Einzelnen regeln, ist ein Allgemeiner Teil als 1. Teil vorangestellt. Der 2. Teil ist der Aktiengesellschaft gewidmet. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und gōdō gaisha sind sodann im 3. Teil unter dem Oberbegriff Anteilegesellschaften (mochibun gaisha) zusammengefasst geregelt. Schließlich folgen wiederum allgemeine Bestimmungen, die sich auf alle Rechtsformen des Gesetzes beziehen, und zwar zu Anleihen (4. Teil), grundlegenden Änderungen in der Gesellschaftsstruktur, wie etwa Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften (5. Teil), Bestimmungen über ausländische Gesellschaften in Japan (6. Teil), sowie diverse weitere Regelungen (7. Teil) und Strafvorschriften (8. Teil).

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