Rz. 80

Zwischen Ausnahme-GmbH und Aktiengesellschaft bestehen zahlreiche Unterschiede, die zum Teil sehr speziell sind. Im Folgenden seien nur die wichtigsten Unterschiede grob skizziert.

 

Rz. 81

Bei der GmbH war es bisher so, dass die Gesellschafter unter sich ihre Anteile frei übertragen konnten, aber die Veräußerung von Anteilen an Außenstehende an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden war. Diese Handhabung ist auch nach der Reform für Ausnahme-GmbHs beibehalten worden, Art. 107 Abs. 1, 134, 136 f. kaisha hō, Art. 9 Ausführungsgesetz, und kann auch nicht durch eine anderslautende Bestimmung in der Satzung geändert werden. Im Falle der Aktiengesellschaft dagegen ist die Übertragbarkeit der Anteile nur beschränkt, wenn eine entsprechende Satzungsbestimmung existiert.

 

Rz. 82

Während bei der Aktiengesellschaft alle in obiger Tabelle dargestellten Organkonstellationen möglich sind, ist die Ausnahme-GmbH auf Generalversammlung der Aktionäre und Direktor bzw. Direktoren beschränkt. Ein Gesellschaftsrevisor kann zwar eingerichtet werden, seine Zuständigkeit ist aber von Gesetzes wegen auf die Revision der Rechnungslegung beschränkt, Art. 24 Ausführungsgesetz, Art. 389 Abs. 1 kaisha hō. Auch das neu eingeführte Organ des Buchführungsberaters ist nicht für Ausnahme-GmbHs zugelassen, Art. 17 Abs. 1 Ausführungsgesetz.

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