1. kaisha hō als Rechtsgrundlage
Rz. 22
Die japanische Aktiengesellschaft findet jetzt ihre Rechtsgrundlage im kaisha hō. Für die Neukodifikation wurden die Bestimmungen für die Rechtsformen Aktiengesellschaft, Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft aus dem Handelsgesetz (shōhō) herausgelöst und zusammen mit einer weiteren Rechtsform, der schon genannten gōdō gaisha, die mit der Reform neu eingeführt wurde, im kaisha hō kodifiziert. Den Normen, die die Rechtsformen im Einzelnen regeln, ist ein Allgemeiner Teil als 1. Teil vorangestellt. Der 2. Teil ist der Aktiengesellschaft gewidmet. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und gōdō gaisha sind sodann im 3. Teil unter dem Oberbegriff Anteilegesellschaften (mochibun gaisha) zusammengefasst geregelt. Schließlich folgen wiederum allgemeine Bestimmungen, die sich auf alle Rechtsformen des Gesetzes beziehen, und zwar zu Anleihen (4. Teil), grundlegenden Änderungen in der Gesellschaftsstruktur, wie etwa Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften (5. Teil), Bestimmungen über ausländische Gesellschaften in Japan (6. Teil), sowie diverse weitere Regelungen (7. Teil) und Strafvorschriften (8. Teil).
2. Organe
a) Organkonstellationen
Rz. 23
Die einzurichtenden Organe der Aktiengesellschaft sind im Rahmen bestimmter Vorgaben nach Art eines Modulsystems zusammenstellbar. Das hat die Rechtsanwendung erheblich verkompliziert. Zusätzlich zu den bisher möglichen Organen Generalversammlung der Aktionäre (kabunushi sōkai), Direktor, Direktoren und Rat der Direktoren (torishimariyaku/ torishimariyaku/torishimariyaku kai) sowie Gesellschaftsrevisor, Gesellschaftsrevisoren und Rat der Gesellschaftsrevisoren (kansayaku/kansayaku/kansayaku kai) ist der Buchführungsratgeber (kaikei san´yo) eingeführt worden. Außerdem kann die Aktiengesellschaft auch als Gesellschaft mit einem Rat der Direktoren, in dem wenigstens drei Ausschüsse gebildet werden (seit der Reform des kaisha hō im Jahre 2014 nicht mehr i`inkai secchi gaisha, sondern shimei i´inkai tō secchi gaisha genannt), geführt werden. Durch die Änderung des kaisha hō im Jahre 2014 ist zum 31.5.2015 ein weiteres Modul hinzugekommen: Die Gesellschaft kann mit einem Rat der Direktoren, in dem wenigstens ein Ausschuss für Revision gebildet wird (kansa tō i´inkai secchi gaisha), geführt werden. Schließlich ist das Erfordernis eines (externen) Rechnungsprüfers (kaikei kansa nin) zu beachten. Abhängig von den jeweiligen im Folgenden genannten Kategorien sind bestimmte Organe fakultativ oder obligatorisch.
Rz. 24
Es wird zum einen unterschieden zwischen großen (dai gaisha) und anderen Gesellschaften. Gemäß Art. 2 Nr. 6 kaisha hō sind große Gesellschaften solche, die mindestens eine der beiden folgenden Vorraussetzungen erfüllen: Das in der Bilanz für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr ausgewiesene Eigenkapital beträgt 500 Mio. Yen oder mehr oder das in der Bilanz für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr ausgewiesene Fremdkapital beträgt 20 Mrd. Yen oder mehr.
Zum anderen wird eine Grenze gezogen zwischen Publikumsgesellschaften (offenen Gesellschaften: kōkai gaisha) und geschlossenen Gesellschaften, bei denen die Übertragbarkeit der Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist (Vinkulierung).
Schließlich wird ein Unterschied gemacht zwischen Gesellschaften, die Kollegialorgane (also Rat der Direktoren, Rat der Gesellschaftsrevisoren etc.) eingerichtet haben, und anderen.
Letztlich wird unterschieden zwischen börsennotierten Gesellschaften und anderen – eine Unterscheidung, die hier außer Betracht bleibt.
Rz. 25
Die möglichen Organkonstellationen sind im folgenden Schaubild dargestellt.
|
Publikumsgesellschaft |
Geschlossene Gesellschaft |
Große Gesellschaften |
1. Rat der Direktoren + Rat der Gesellschaftsrevisoren + Rechnungsprüfer |
1. Rat der Direktoren + Rat der Gesellschaftsrevisoren + Rechnungsprüfer |
2. Rat der Direktoren, in dem die drei Ausschüsse a) zur Nominierung der Mitglieder des Rates der Direktoren, b) zur Festlegung der Vergütung der Direktoren und c) für Revision gebildet wurden, + Rechnungsprüfer |
2. Rat der Direktoren, in dem die drei Ausschüsse a) zur Nominierung der Mitglieder des Rates der Direktoren, b) zur Festlegung der Vergütung der Direktoren und c) für Revision gebildet wurden, + Rechnungsprüfer |
3. Rat der Direktoren, in dem wenigstens der Ausschuss für Revision gebildet wurde, + Rechnungsprüfer |
3. Rat der Direktoren, in dem wenigstens der Ausschuss für Revision gebildet wurde, + Rechnungsprüfer |
|
4. Rat der Direktoren + Gesellschaftsrevisor + Rechnungsprüfer |
|
5. Direktor + Gesellschaftsrevisor + Rechnungsprüfer |
Nicht große Gesellschaften |
1. Rat der Direktoren + Rat der Gesellschaftsrevisoren + Rechnungsprüfer |
1. Rat der Direktoren + Rat der Gesellschaftsrevisoren + Rechnungsprüfer |
2. Rat der Direktoren + Ausschüsse + Rechnungsprüfer |
2. Rat der Direktoren + Ausschüsse + Rechnungsprüfer |
3. Rat der Direktoren + Gesellschaftsrevisor + Rechnungsprüfer |
3. Rat der Direktoren + Gesellschaftsrevisor + Rechnungsprüfer |
|
4. Direktor + Gesellschaftsrevisor + Re... |