Rz. 14

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden yūgen gaisha werden "alte GmbH" (kyū yūgen gaisha) genannt. Diese alten GmbHs wurden kraft Gesetzes formalrechtlich zu Aktiengesellschaften (kabushiki gaisha), oder anders ausgedrückt, es erfolgte eine (Rechtsform-)Umwandlung kraft Gesetzes. Damit findet grundsätzlich das neue, sich aus dem kaisha hō ergebende Aktienrecht auf diese Anwendung. Tatsächlich aber fehlt im aktienrechtlichen Teil des neuen Gesetzes ein Kapitel, das die Behandlung der alten GmbH als Aktiengesellschaft regelt. Dieses findet sich vielmehr in dem schon genannten Ausführungsgesetz. Dort ist eigens ein Abschnitt mit Übergangsregelungen enthalten,[13] deren Anwendung keiner Befristung unterworfen ist. Danach werden die alten GmbHs als sog. Ausnahme-GmbHs einer Rechtslage unterworfen, die sich aus einer schwer zu verstehenden Gemengelage von mehreren Rechtsnormgruppen ergibt, dem Aktiengesellschaftsrecht nach dem kaisha hō, dem Ausführungsgesetz, der zum Ausführungsgesetz erlassenen Kabinettsverordnung[14] und zwei Verordnungen des Justizministeriums.[15]

 

Rz. 15

Immerhin lässt sich vom Grundsatz her sagen, dass die sich aus dem alten Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergebende Rechtslage weitgehend aufrechterhalten blieb. Trotzdem gibt es eine große Zahl von Übergangsregelungen, die an dieser Stelle[16] unmöglich alle genannt werden können. Die sich in den Art. 2 bis 63 des entsprechenden Abschnittes des Ausführungsgesetzes findenden Regelungen lassen sich in drei Gruppen einteilen:

Unmittelbare Wirkung des Inkrafttretens des kaisha hō auf die alte GmbH;
Schicksal von insbesondere gesellschaftsrechtlichen Rechtsgeschäften, deren erste Rechtsakte vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt wurden, die aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht wirksam vollendet sind;
Wirkung von Umständen, die nach dem Inkrafttreten des kaisha hō eintreten und in dem Gesetz eine Regelung finden.
 

Rz. 16

Die wichtigsten Wirkungen sind folgende:

Nach Art. 2 Abs. 1 Ausführungsgesetz wird die tokurei yūgen gaisha kraft Gesetzes Aktiengesellschaft.
Der Rechtsformzusatz yūgen gaisha bleibt gem. Art. 5 Abs. 1 Ausführungsgesetz in der Firma erhalten, damit nach außen erkennbar bleibt, nach welchen Regeln der Rechtsträger lebt.
Die bestehende Satzung wird als Satzung einer Aktiengesellschaft nach Art. 2 Abs. 2 Ausführungsgesetz angesehen. Dabei gilt, dass bestehende Satzungsbestimmungen, die auch bei Aktiengesellschaften erforderlich wären, als solche der Aktiengesellschaft angesehen werden, freilich mit teilweise anderen, dem Sprachgebrauch bei der Aktiengesellschaft entsprechenden Begriffen. So wird etwa der Gesellschafter (shain) zum Aktionär (kabunushi), die Geschäftsanteile (mochibun) zu Aktien (kabu) und die Einlage (shusshi hitoguchi) zu einer Aktie (hito kabu). Satzungsbestimmungen, die als Satzungsbestimmungen der Aktiengesellschaft nötig wären, aber fehlen, werden als bestehend fingiert und Satzungsbestimmungen, die bestehen, aber als Satzungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft unwirksam wären, werden als nicht bestehend angesehen. Dazu ein Beispiel: Da ein Mindestgrundkapital für die Aktiengesellschaft nicht mehr vorgesehen ist, bleibt die Angabe des Grundkapitals als satzungsmäßige mögliche Festlegung des Grundkapitals erhalten. Weil aber die Gesamtzahl der auszugebenden Aktien gem. Art. 113 kaisha hō in der Satzung genannt sein muss, wird gem. Art. 2 Abs. 3 Ausführungsgesetzeine Teilung des Grundkapitals durch den Betrag der Einlage, also in der Regel 50.000 Yen, fingiert und damit die Anzahl der auszugebenden Aktien festgelegt.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen, jetzt Aktien, an Dritte bleibt gem. Art. 9 Abs. 1 Ausführungsgesetz an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
Die Gesellschaft bleibt auf die beiden gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Organe Generalversammlung der Gesellschafter (shain sōkai), die zur Generalversammlung der Aktionäre (kabunushi sōkai) wird, und die Geschäftsführung, an deren Stelle ein Direktor oder mehrere Direktoren treten, beschränkt. Letzteres bedeutet in Japan keine begriffliche Veränderung, weil Geschäftsführer und Direktor beide torishimari yaku genannt werden. Falls ein Gesellschaftsrevisor (kansa yaku) durch Satzung bestellt war, bleibt dieser weiterhin gem. Art. 24 Ausführungsgesetz lediglich für die Prüfung der Rechnungslegung zuständig. Die Amtszeit des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer, jetzt des Direktors oder der Direktoren, bleibt unbefristet.
Die Gesellschaft bleibt im Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen.
Gesellschaftsrechtlich relevante Rechtsgeschäfte, wie die Gründung einer GmbH, Kapitalerhöhung, Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung, von denen einzelne Akte schon vor Inkrafttreten des kaisha hō vollzogen wurden, die aber noch nicht wirksam abgeschlossen sind, werden unwirksam.

Die Zahl der Ausnahme-GmbHs ist nach der amtlichen Statistik, die au...

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