Leitsatz

Ist ein Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung nicht eingeladen worden, so kann er die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse anfechten, auch wenn seine Stimme in Anbetracht der konkreten Abstimmungsergebnisse rechnerisch ohne Belang ist, es sei denn, die Beschlüsse entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung und hätten auch unter Berücksichtigung seiner möglichen Einwände nicht anders gefasst werden dürfen.

 

Fakten:

Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht auf ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung. An einer ordnungsgemäßen Einberufung nach § 24 WEG fehlt es aber, wenn ein Wohnungseigentümer zu der Eigentümerversammlung nicht eingeladen worden ist. Auf diesen formellen Mangel kann sich der betreffende Eigentümer berufen und damit seine Anfechtung stützen. In einem Beschlussanfechtungsverfahren hat das Gericht nämlich die Wirksamkeit des Beschlusses formell und materiell in vollem Umfang zu überprüfen. Der Ausschluss eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt seiner Natur nach den Ablauf einer Eigentümerversammlung so wesentlich, dass im Normalfall von einer Auswirkung auf die Beschlussfassung auszugehen ist. Der Mangel wirkt sich nicht nur auf den Abstimmungsvorgang als solchen aus, sondern kann bereits Einfluss auf die vorangegangene Willensbildung der Wohnungseigentümer haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2001, 16 Wx 192/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung. Eine Beschlussanfechtung bleibt demnach nur dann erfolglos, wenn feststeht, dass der Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel zustande gekommen wäre.

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