Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, müssen dieses Gesetz sowie die Anschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auslegen bzw. aushändigen. Durch die Änderungen aufgrund des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes ist es ab dem 1.1.2025 möglich, den Aushang durch das Zurverfügungstellen über die betrieblich übliche Informations- und Kommunikationstechnik zu ersetzen. Dies wird typischerweise das betriebliche Intranet mit entsprechend dauerhaft eingerichteten Informationsangeboten sein, denkbar ist auch die Verlinkung auf externe Informationsquellen.
Es muss sich um eine fehlerfreie, leserliche und stets aktuelle Gesetzesfassung handeln. Geeignet ist eine Stelle, an der der Jugendliche ohne auf die Unterstützung Dritter zurückgreifen zu müssen, das Gesetz ungestört und unbeeinflusst lesen kann. Eine elektronische Form des "Aushangs" ist zulässig, sofern alle Jugendlichen darauf Zugriff haben. Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus den zu § 51 Abs. 1 JArbSchG ergangenen landesrechtlichen Regelungen. In der Regel sind es die staatlichen Landesämter für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsichtsämter. Für bergbauliche Betriebe ist dies in der Regel das Bergamt.
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle anzubringen. Auch hier kann der Aushang durch das Zurverfügungstellen über die betrieblich übliche Informations- und Kommunikationstechnik ersetzt werden.
Jeder Arbeitgeber, der einen Jugendlichen beschäftigt, hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen. Weiterhin hat das Verzeichnis das Datum des Beginns der Beschäftigung und bei Beschäftigung unter 3 Tagen das Datum des Beginns dieser Beschäftigung zu enthalten und die Führung des Verzeichnisses soll der Aufsichtsbehörde die Ausführung der Aufsicht erleichtern. Die Verzeichnisse und die dazu geführten Unterlagen sind gemäß § 50 Abs. 2 JArbSchG bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Bei Ausscheiden des Jugendlichen beginnt die 2-Jahresfrist spätestens einen Tag nach dem Ausscheiden zu laufen, bei Vollendung des 18. Lebensjahres einen Tag nach dem 18. Geburtstag.
Nach § 51 JArbSchG hat die Aufsichtsbehörde mehrere Befugnisse, um die Einhaltung der zwingenden Jugendarbeitsschutzvorschriften zu überwachen und zu gewährleisten. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätte während der Betriebs- und Arbeitszeit durch Ankündigung zu betreten und zu besichtigen. Außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie diese Stätte nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigen.
Das IV. Bürokratieentlastungsgesetz ermöglicht es seit dem 1.1.2025 gemäß § 1a JArbSchG, dass sämtliche bislang schriftlich durchzuführenden Handlungen nunmehr auch in Textform, d. h.in der Praxis vor allem per E-Mail, erfolgen können. Dies betrifft vor allem verschiedene schriftliche Dokumentationspflichten untersuchender Ärzte im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Betreuung von Jugendlichen.
Ausnahmen zu den Vorschriften dieses Gesetzes sind gemäß § 54 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich möglich. Sie können von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden, sind zu befristen und können jederzeit widerrufen werden.
Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber gemäß § 54 Abs. 3 JArbSchG an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen oder er kann diese Informationen durch das Zurverfügungstellen über die betrieblich übliche Informations- und Kommunikationstechnik verbreiten.