Für den inländischen Auftrag- bzw. Arbeitgeber des Freiwilligen ergeben sich die üblichen Arbeitgeberpflichten. Er ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Dazu muss er den Freiwilligen bei Beginn des Jugendfreiwilligendienstes im ELStAM-Verfahren als Arbeitnehmer anmelden, seine ELStAM abrufen und anwenden, ein Lohnkonto führen, die Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben bzw. an das Finanzamt übermitteln, die (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung(en) übermitteln und nach Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes den Freiwilligen im ELStAM-Verfahren abmelden.

Regelmäßig dürften die Freiwilligen die Eingangsbeträge der jeweiligen Lohnsteuerklassen nicht überschreiten, sodass letztlich keine Steuerbelastung entsteht.

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