Die Jugendgerichtshilfe wirkt bei Verfahren nach dem JGG mit. In einem Strafverfahren wird das JGG angewendet, wenn ein

  • Jugendlicher zum Zeitpunkt der Tat 14 bis 17 Jahre alt ist oder
  • Heranwachsender im Alter von 18 bis 20 Jahren

einer Straftat verdächtig oder überführt ist.

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