Begriff

Die Jugendgerichtshilfe wirkt in Strafverfahren von Jugendlichen und Heranwachsenden nach dem Jugendgerichtsgesetz mit. Sie wird regelmäßig von einem Fachdienst des Jugendamtes ausgeführt. Im Strafverfahren hat sie die Aufgabe, den Jugendlichen oder jungen Volljährigen zu betreuen. Daneben bringt der Vertreter der Jugendgerichtshilfe die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte ins Strafverfahren ein und unterstützt die beteiligten Behörden bei der Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des jungen Beschuldigten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Jugendamtes, bei Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitzuwirken, enthält § 52 SGB VIII. Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe bestimmen die §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 JGG.

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