Zusammenfassung
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist neben dem ordnungsrechtlichen und dem strukturellen der dritte Teilbereich des Kinder- und Jugendschutzes. Ziel ist es, die jungen Menschen und ihre Erziehungsberechtigten zu befähigen, sich bzw. die anvertrauten Kinder und Jugendlichen besser vor Gefahren zu schützen. Die öffentliche Jugendhilfe ist verpflichtet, entsprechende Angebote bereit zu halten. Aufgrund der Zielsetzung kommen insbesondere pädagogische Leistungen in Betracht.
Sozialversicherung: Grundlage des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ist § 14 SGB VIII. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den einzelnen Bundesländern. Das ergibt sich aus dem Landesrechtsvorbehalt in § 15 SGB VIII. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Rechtsgrundlage für den ordnungsrechtlichen Jugendschutz. §§ 18 bis 21 JuSchG regeln die Aufnahme von Medien aller Art in eine Liste jugendgefährdender Medien, die von einer Prüfstelle des Bundes geführt wird.
1 Angebote
Ziel der Angebote ist es, sich selbst sowie die einem anvertrauten jungen Menschen besser vor Gefahren zu schützen.
1.1 Handlungsfelder
Die jungen Menschen sollen Kritikfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit erwerben und zu eigenverantwortlichem Handeln befähigt werden. Hierzu sollen entsprechende Kompetenzen vermittelt werden. Mögliche Handlungsfelder bieten sich beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Umgang mit Gewalt, Rechtsextremismus, Pornografie, Mobbing usw.
- Verantwortungsvoller Umgang mit den Medien
- Informationen zu Drogen, Alkohol, Tabak, Suchtgefahren im weitesten Sinn (z. B. auch Magersucht)
- Verantwortungsvoller Umgang mit Geld, Verschuldungsproblematik
- Informationen zum Thema Sexualität (Aufklärung, Missbrauch, ungewollte Schwangerschaft etc.)
- Aufklärung über gesundheitsgefährdende Einflüsse (so im 11. Kinder- und Jugendbericht)
- Förderung interkultureller Kompetenz
1.2 Arten
Das Gesetz nennt keine konkreten Leistungsalternativen, sondern stellt lediglich die Verpflichtung der Jugendhilfe auf, entsprechende Angebote vorzuhalten. Den vielfältigen Inhalten steht daher eine ebenso breite Palette an denkbaren pädagogischen Maßnahmen gegenüber. Als pädagogische Angebote kommen in Betracht:
- Aufklärung und Information durch Broschüren, Vorträge
- Erlebnispädagogische Angebote
- Projektarbeit
- (Einzelfall)Beratung
- Aus- bzw. Fortbildung aller in der Jugendhilfe tätigen Menschen in den genannten Bereichen
2 Adressaten
Die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes richten sich zum einen an die jungen Menschen selbst, zum andern an deren Eltern und andere Erziehungsberechtigte.
3 Landesrechtsvorbehalt
Die konkrete Ausgestaltung der Angebote des erzieherischen Jugendschutzes obliegt den Bundesländern.
Ein Beispiel für eine länderübergreifende Initiative ist die Internetseite, die von den Jugendministern aller Bundesländer gegründet wurde. Ihr Auftrag ist es, jugendschutzrelevante Angebote im Internet zu überprüfen und bei Verstößen die zuständigen Stellen zu informieren.