Rz. 6
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b sind Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden. Unproblematisch vom Gesetzeswortlaut erfasst ist der Fall, dass die Spende tatsächlich durchgeführt wird und das Organ oder Gewebe entnommen wurde. Entscheidend ist aber allein die Entnahme beim Spender. Dafür Sprechen sowohl § 8 Abs. 1 Satz 1 TPG als auch § 1a Nr. 6 TPG und der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB VII. Der Erfolg der Transplantation soll nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes sein, weil sonst der Spender das medizinische Risiko trüge (ähnlich: Knorr, NZS 2012, 1132, 1134, vgl. zur Entgeltfortzahlung nach § 3a EFZG: Gundel, ZAT 2013, 54, 55).
Rz. 7
Auch ein bestimmtes Motiv wird nicht vorausgesetzt. Zwar spricht die Gesetzesbegründung an verschiedenen Stellen von einem altruistischen Spender (vgl. u. a. BT-Drs. 17/9773 S. 53), doch ist das nicht Voraussetzung. Eine Spende liegt auch dann vor, wenn Blut für ein gewerbliches Blutspendeunternehmen "gespendet" wird und der Spender als Gegenleistung eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhält, solange die §§ 8 und 8a TPG eingehalten werden.
Eine versicherte Spende ist zu bejahen, bei:
- unentgeltlicher Blutspende,
- entgeltlicher Blutspende,
- Organ(teil)spenden gegen Vergütung in pharmazeutischen Unternehmen,
- Nabenschnurblutspende in öffentliche Blutbank oder zu Forschungszwecken einer Universität.
Rz. 8
Unabdingbar vorausgesetzt wird jedoch ein fremdnütziges oder jedenfalls beabsichtigt fremdnütziges Verhalten. Eine sog. Eigenblutspende, bei welcher dem Patienten Blut entnommen und später – idealtypisch nach oder während einer Operation – wieder zugeführt wird, ist ebenso wenig erfasst, wie die Hauttransplantation durch Übertragung gesunder Haut bei Brandverletzungen am eigenen Körper (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, § 2 Rz. 463).